Veröffentlicht am 31.08.2023

Mieterschutz für die von Eigentumsmaßnahmen betroffenen Mieter:innen in St. Lorenz Süd

Stadt prüft rechtliche Instrumente gegen die Umwandlung von Wohnungen

Vor dem Hintergrund der Sorgen, die sich Mieter:innen von Wohnungen in St. Lorenz Süd aufgrund des Erwerbs von Wohngebäuden durch ein Münchener Immobilienunternehmen und dem gestarteten Verkauf an Einzeleigentümer:innen machen, hat der Bereich Stadtplanung und Bauordnung geprüft, ob und welche Nachteile bzw. Belastungen für die Mieter:innen eintreten könnten und mit welchen planerischen Mitteln dem entgegengewirkt werden kann.

Der Erhalt wie auch die Schaffung von preiswerten bzw. bezahlbaren Mietwohnungen sind wichtige Ziele der Hansestadt Lübeck. Darüber hinaus sind natürlich auch die Sorgen der betroffenen Mieter:innen zu erkennen und Lösungen für städtebaulich nicht gewünschte Entwicklungen auszuloten.

In Bezug auf die Privatisierung von Mietwohnungen stehen in Schleswig-Holstein keine Planungsinstrumente zur Verfügung, mit denen die Stadt die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung verhindern könnte.

Anders verhält es sich bei einer möglichen Antragstellung zur Umnutzung in Ferienwohnungen. Die Stellung eines solchen Umnutzungsantrages ist nicht von den rechtlichen Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung gedeckt. Umnutzungsanträge wären allenfalls langfristig, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren und der daran anschließenden über Jahre zu erfolgenden Eigennutzung möglich. Da jedoch Ferienwohnungen in den betreffenden Wohngebieten bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässig sind, ist aufgrund des jeweiligen Baugebietscharakters davon auszugehen, dass Umnutzungsanträge abgelehnt werden.

Darüber hinaus wird erwartet, dass der Schleswig-Holsteinische Landtag noch dieses Jahr ein Wohnraumschutzgesetz verabschieden wird, dass den Städten und Gemeinde mit dringendem Wohnungsbedarf die Aufstellung von Zweckentfremdungs(verbots)satzungen ermöglicht. Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt - voraussichtlich Anfang 2024 -, beabsichtigt die Verwaltung eine Vorlage für eine Zweckentfremdungssatzung zu erarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine solche Satzung würde aufgrund des kürzeren Aufstellungsverfahrens deutlich vor einzelnen Bebauungsplänen zum Ausschluss von Ferienwohnungen in Kraft treten können und würde auch dem in anderen Teilen des Stadtgebietes zunehmenden Umwandlungsdruck in Ferienwohnungen entgegenwirken.

Im Hinblick auf diese Aussicht wird die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie sozialen Erhaltungssatzungen als entbehrlich beurteilt. Für die Verabschiedung einer sozialen Erhaltungssatzung wären zudem umfassende Daten zu erheben, die belegen, dass eine Mieter:innenverdrängung stattfindet. +++