Veröffentlicht am 21.12.2022

Weiterhin Maskenpflicht für Corona-Positiv Getestete

Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!

Das Gesundheitsministerium hat am 20. Dezember 2022 eine Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) veröffentlicht. Diese setzt die Hansestadt Lübeck mit einer Allgemeinverfügung um. Die Regelungen gelten vom 1. Januar bis 19. Februar 2023.

Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!

Wie bei anderen Infektionskrankheiten gibt es weiterhin auch im Hinblick auf das Coronavirus keine staatliche Absonderungspflicht mehr. Corona positiv getestete Personen sind jedoch verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.

Die Anordnung zum Tragen einer Maske endet bei infizierten Personen unmittelbar nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnungvon Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2Tests

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