Veröffentlicht am 04.05.2022

Corona: Infizierte Personen müssen sich nur noch fünf Tage absondern

Hansestadt Lübeck erlässt neue Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung

Die Hansestadt Lübeck erlässt auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2022 eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 30. Juni 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Absonderungsfrist bei infizierten Personen auf fünf Tage, ohne dass es hier eines abschließenden negativen Tests oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf. Dieser Test wird aber empfohlen. Die Pflicht zur Absonderung bei einem positiven PoC-Schnell- oder Selbsttest endet bei Überprüfung durch einen negativen PCR-Test. Die Absonderung von engen Kontaktpersonen entfällt. Beschäftigte in Gesundheitsberufen, der Pflege und Eingliederungshilfe dürfen ihre Arbeit erst wieder aufnehmen, wenn ein negatives Testergebnis frühestens an Tag fünf abgenommen wurde und am Tag der Wiederaufnahme seit 48 Stunden eine Symptomfreiheit bestand. Das Tätigkeitsverbot endet hier spätestens nach zehn Tagen.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnungzur Absonderung (Isolation)) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus(SARS-CoV-2)

Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene.

Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 8 bis 20.30 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 - 2676 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus. +++