Veröffentlicht am 01.04.2022

Maskenpflicht gilt weiterhin in städtischen Gebäuden

Maßnahme der Hansestadt Lübeck zum Schutz der Beschäftigten und Kund:innen

In den öffentlichen Dienstgebäuden der Hansestadt Lübeck gilt weiterhin bis einschließlich 30. April 2022 für Besucher:innen und Kund:innen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Dies betrifft neben der Stadtverwaltung unter anderem auch die Räumlichkeiten der Volkshochschule, Stadtbibliotheken, der Museen, der Musik- und Kongresshalle (MuK), der Lübecker Schwimmbäder sowie des Lübecker Stadttheaters.

Diese Anweisung der Hansestadt Lübeck erfolgt auf der Grundlage der Ausübung des Hausrechts und ist als verhältnismäßig anzusehen: Es gilt in diesem Fall die Einschränkung der Freiheitsrechte gegenüber dem Schutz der Beschäftigten und dem Publikum angesichts einer weiter äußerst volatilen Infektionslage abzuwägen. Die Entscheidung wurde aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehen mit der hochinfektiösen Omikronvariante des Coronavirus und der angespannten personellen Situation in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes getroffen. Vor dem Hintergrund der humanitären Herausforderung durch die Zufluchtsuchenden des Ukrainekrieges kommt es prioritär darauf an, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur sicherzustellen.

Die Überprüfung des Statutes 3-G (Geimpft, Genesen, Getestet) entfällt ab sofort in städtischen Gebäuden gemäß den Vorgaben der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein beziehungsweise des Infektionsschutzgesetztes.+++