Veröffentlicht am 21.03.2022

Im Publikumsverkehr der Verwaltung gilt weiter die 3G-Regel

Auch die Maskenpflicht bleibt in städtischen Einrichtungen bis 2. April 2022 bestehen

Die Lübecker Stadtverwaltung behält zunächst bis zum 2. April 2022 die 3G-Regel und die Maskenpflicht im Publikumsverkehr bei. Das betrifft unter anderem auch die Lübecker Museen, Schwimmbäder, VHS, Muk, Stadttheater und Sporthallen. Hier weicht die Hansestadt Lübeck von den Vorgaben der Landesverordnung ab, die eine generelle Aufhebung von 3G für das Publikum in Einrichtungen (bis auf Diskotheken und Clubs) angeordnet hat. Ausgenommen von der 3G-Regel ist wie bisher auch schon die Stadtbibliothek. Hier gilt keine 3G-Regel, aber die Maskenpflicht. Die Stadt nimmt hier ihr Hausrecht zum Schutz der Kund:innen und Mitarbeitenden wahr. Insbesondere in den genannten Servicestellen treffen im Laufe der Öffnungszeiten sehr viele unterschiedliche Personen aufeinander, wo es nicht ausgeschlossen ist, dass es zu unkontrollierten Kontakten mit einem erhöhten Infektionsrisiko kommen kann. Der Inzidenzwert in der Hansestadt Lübeck liegt derzeit bei 1.566,9 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohnende (RKI-Dashboard, 21. März 2022) mit steigender Tendenz in den vergangenen Tagen. Aufgrund einer weiter dynamischen, schwer vorauszusehenden Lage und der weiter bestehenden Ausbreitung des Coronavirus ist die Erfahrung der letzten Monate, dass die Infektionslage innerhalb kurzer Zeit weiter verschärfen kann. Andererseits ist es derzeit noch ohne Weiteres zumutbar, sich vor einem Besuch der Stadtverwaltung kostenlos testen zu lassen, soweit nicht ein Status als Geimpfter oder Genesener vorliegt.

Akut besteht die Herausforderung in der humanitären Bewältigung von Flucht und Vertreibung der Menschen aus den Kriegsgebieten in der Ukraine, so dass hier die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur einschließlich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sicherzustellen ist. In Abwägung der weiteren Einschränkung von Freiheitsrechten gegenüber dem Infektionsschutz ist die Beibehaltung der 3G-Zugangsregel für öffentliche Dienstgebäude und Einrichtungen vertretbar.

Diese Maßnahme dient dem Schutz der Kund:innen und Mitarbeitenden, um eine Verbreitung des Corona-Virus möglichst zu verhindern. +++