Veröffentlicht am 02.02.2022

Erweitertes Testkonzept für Kitas gilt ab 3. Februar 2022

Lübeck passt die Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung an

Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die Quarantäneregelung im Kitabereich im so genannten Absonderungserlass angepasst. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt. Die Hansestadt Lübeck erlässt daher auf Grundlage des Erlasses des Landes eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit. Die Allgemeinverfügung tritt am 3. Februar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022.

Ab morgen, 3. Februar 2022, gilt wie angekündigt ein erweitertes Testkonzept für die Kindertagesbetreuung. Ziel der Regelung ist, dass Kinder bestmöglich geschützt ihre Kita oder Kindertagespflegestelle besuchen können und so an der frühkindlichen Bildung und Betreuung teilhaben. Zudem werden die Quarantäne- und Isolations-Regelungen wie folgt angepasst:

·         Kinder von infizierten Eltern gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne.

·         Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während die nicht-infizierten Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden.

·         Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, z.B. bei einer Häufung von Infektionen in der Kita.

·         Mitarbeitende können sich nach frühestens sieben Tagen freitesten.

Vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik durch die Omikron-Variante des Coronavirus‘ ist die Belastung für Eltern, Kinder und Beschäftigte weiterhin hoch. Um die Sicherheit des Kitabesuchs weiter zu erhöhen, wird – angelehnt an das Testkonzept in Mecklenburg-Vorpommern – wie angekündigt eine Umfeldtestung eingeführt. Damit ist eine Testpflicht sowohl für Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen als auch Eltern verbunden. Hierfür stellt das Land den Eltern kostenfrei nasale Antigen-Selbsttests zur Verfügung (drei Tests pro Woche), mit denen sich eine sorgeberechtigte Person künftig dreimal wöchentlich an unterschiedlichen Werktagen testet. Dies sollte die Person sein, die üblicherweise den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat. Darüber hinaus können Eltern sich auch bei einem Testzentrum (Bürgertest) testen lassen. Die Sorgeberechtigten geben als Bestätigung ihrer Testung einmal wöchentlich bei ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson eine qualifizierte Selbstauskunft ab. Die Dokumentationspflicht der Eltern ist für diese bußgeldbewehrt. Für die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen ist damit kein aufwendiges Verfahren verbunden, da sie die Meldungen lediglich sammeln, aber nicht kontrollieren. Kontrollen können durch die Ordnungsbehörden stichprobenhaft durchgeführt werden.

Auch die Testpflicht für Mitarbeitende wird angepasst: Diese müssen sich künftig ebenfalls dreimal wöchentlich testen – unabhängig vom jeweiligen Impfstatus. Während im Rahmen der Arbeitgeberpflicht zwei Tests durch die Einrichtungen zu stellen sind, stellt das Land den Einrichtungen den dritten Test zur Verfügung. Die Testerfordernisse werden entsprechend in der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Es gilt weiterhin die Empfehlung, dass die Betreuung in den Kitas in festen Gruppen erfolgen und eine Durchmischung, wo dies möglich ist, vermieden werden soll.

Zugleich wird das Gesundheitsministerium die Quarantäneregelung im Kitabereich im so genannten Absonderungserlass anpassen. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt:

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnungzur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch dasneuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktpersonin einer geeigneten Häuslichkeit

Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene.

Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++