Veröffentlicht am 07.12.2020

Silvesterfeuerwerk: Sicherheitsbestimmungen beachten!

Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten weist auf Vorschriften hin

Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Innenstadt Abstände zu Gebäuden sensibler Nutzung

Leider werden wir dieses Jahr nicht mit tausenden Menschen am Travemünder Strand oder im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen den Beginn des neuen Jahres feiern können. Das allseits beliebte Feuerwerk sowie die Lasershow in Travemünde, die nach altem Brauch die bösen Geister vertreiben oder einfach die Freude über den Jahreswechsel zum Ausdruck bringen sollen, entfällt leider.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Hygienemaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen und die Kontaktbeschränkungen sowie Abstandsregeln auch weiterhin gültig. Auch wenn heute noch nicht genau feststeht, in welchem Umfang es Einschränkungen geben wird – Silvester 2020 wird anders sein.

„Bleiben wir achtsam mit uns selbst, mit unseren Mitmenschen, den Tieren und unserer Umwelt, nicht nur in Zeiten der Pandemie“, appelliert Innensenator Ludger Hinsen.

Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass Feuerwerkskörper kein Spielzeug sind, denn sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der sogenannten Klasse II (Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Böller, Fontänen, Batterien usw.) dürfen wie jedes Jahr nur am 31.Dezember und am 1.Januar und ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufbewahrt und verwendet werden.

In diesem Zusammenhang wird nochmals und ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorschriften der Sprengstoffverordnung hingewiesen. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet und Fachwerkhäusern auch am 31.Dezember und 1.Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern. Eine Übersicht, in welchen Bereichen der Lübecker Innenstadt das Abrennen nicht erlaubt ist, zeigt die Karte.

Hintergrund der Verordnung ist die Tatsache, dass es in den letzten Jahren bundesweit vermehrt zu Bränden infolge von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern kam.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Alle aktuellen Informationen, was an Silvester erlaubt ist, sind online abrufbar unter www.luebeck.de/silvester +++