Veröffentlicht am 29.11.2020

Stadt verlängert Maskenpflicht für Lübeck und Travemünde

Die neue Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck gilt ab 30.11.2020

Die Hansestadt Lübeck verlängert am heutigen Tag aufgrund der geänderten Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 2020 die bestehende Allgemeinverfügung (AVG) zum verpflichtenden Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Lübecker Stadtgebiet einschließlich Travemünde. Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen vom 1. und 19. November 2020 und gilt ab Montag, 30. November 2020, 0 Uhr bis einschließlich Sonntag, 20. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Grundsätzlich gilt die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter, bitte Alltagsmaske auf! Gemäß der neuen Landesverordnung ist in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Fußgänger:innen verpflichtend. Damit wird noch einmal klargestellt, dass die Mund-Nasen-Bedeckung beim Fahrradfahren nicht getragen werden muss. 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist jetzt auch verpflichtend bei Betreten des Lübecker Hauptbahnhofs, des Travemünder Hafen- und Strandbahnhofs und der Bahnhaltepunkte Flughafen, St. Jürgen, Hochschulstadtteil, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai. Die bisherige Maskenpflicht im Bereich des CITTI-Parks und des LUV-Centers sowie am Kaufhof ist ab 30. November in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus geregelt und besteht somit fort. Darüber hinaus wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch auf alle anderen Einkaufszentren sowie  in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten ausgeweitet (in Lübeck z.B. Bau- und Fachmärkte an der Lohmühle, Campus Hochschulstadtteil, Wirth Center).

„Die aktuell nach wie vor hohen Infektionszahlen machen die Maßnahmen weiter notwendig. Ich bitte alle Lübecker:innen eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten und danke allen für die bisherige Disziplin. Dank des umsichtigen und verständnisvollen Verhaltens der Bevölkerung ist es uns gelungen, den exponentiellen Anstieg bei den Infektionszahlen deutlich abzubremsen. Aber wir sind noch nicht über den Berg. Wir sollten uns alle weiterhin diszipliniert verhalten, um weitere Verschärfungen zu vermeiden. Deshalb bitte ich Sie, überall dort die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo Abstände schwer einzuhalten sind.“, so Bürgermeister Jan Lindenau.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29.11.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 29.11.2020 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29.11.2020 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:

  • Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
  • Mühlenstraße
  • Sandstraße
  • Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
  • Klingenberg
  • Kohlmarkt
  • Königstraße
  • obere Wahmstraße (bis Königstraße)
  • Hüxstraße
  • Schrangen
  • obere Dr. Julius-Leber-Straße (bis Königstraße)
  • Fleischhauerstraße bis Ecke Schlumacher Straße
  • Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
  • Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich mit Pfaffenstraße
  • Jacobikirchhof
  • Koberg
  • Markt
  • Markttwiete
  • Weiter Krambuden
  • Holstenstraße
  • Holstenbrücke
  • Holstentorplatz
  • Puppenbrücke
  • Lindenplatz
  • Mengstraße von Breite Straße bis Fünfhausen
  • Beckergrube zwischen Breite Straße und Straße Fünfhausen

Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr

  • Hauptbahnhof
  • Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
  • Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Gustav- Radbruch-Platz
  • Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai

Freitags bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr

Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:

  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
  • Hafenbahnhof
  • Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.11.2020 bis einschließlich 20.12.2020.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Hinweis:

Gemäß § 8 Abs. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung gilt zudem im Einzelhandelsbereich für Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2a Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung

  • vor und in Verkaufs-und Warenausgabestellen des Einzelhandels
  • in abgeschlossenen Verkaufsständen
  • in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren
  • auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen
  • auf Wochenmärkten

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2020.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.

Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.

Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Geschäften sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Warenangebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.

Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre und Schüler:innenverkehr. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.

Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Einkaufsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Einkaufsgeschäfte, Berufsverkehr sowie den in der Vorweihnachtszeit verstärkten Einkaufs- und Tagestourismus entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.

Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Wochenenden erforderlich.

An den vergangenen Wochenenden wurde ein hohes Aufkommen an Tagestouristen sowohl aus Schleswig-Holstein als auch aus Hamburg sowie Tagesbesucher aus Lübeck beobachtet, was sich nicht zuletzt aus der Auslastung der Parkplätze ableiten lässt. Die An- und Abreise nach und von Travemünde erfolgt an den Wochenenden zudem auch mit dem ÖPNV, sodass in den Bereichen des Hafenbahnhofs und des Strandbahnhofs gleichermaßen eine erhöhte Frequentierung festzustellen ist.

Durch die Schließung anderweitiger Freizeitangebote (z.B. Theater, Schwimmangebote), Restaurants und Cafés sowie der Einschränkung von Sportangeboten drinnen und draußen ist der Spaziergang für viele Personen eine der noch wenigen zulässigen Freizeitaktivitäten, die zu einem Mehraufkommen sowohl von Tagestouristen als auch Einheimischen in Travemünde einschließlich des Priwall beitragen.

Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die wochentägliche und zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus an den Wochenenden, während der hellen Tagesstunden in der Phase zwischen Sonnenaufgang und –untergang sowie an den Öffnungszeiten des Einzelhandels im Ferienressort auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.

Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.11.2020 bis einschließlich 20.12.2020.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 29.11.2020

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

 

Anlage 1 Karte Innenstadtbereich

Anlage 2 Karte Travemünde 

 

Die Allgemeinverfügung unter Bekanntmachungen

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