Veröffentlicht am 13.11.2020

Gesundheitsamt informiert über das Vorgehen bei COVID-19-Fall in Schulen

Tägliche Erreichbarkeit von montags bis sonntags für Schulleitungen sichergestellt

Ein positives Testergebnis wird häufig bereits durch das untersuchende Labor oder den Hausarzt mitgeteilt, noch bevor das Gesundheitsamt mit dem Infizierten in Kontakt treten kann. Bereits nach Erhalt einer solchen Information kann der Infizierte dazu beitragen, die Ausbreitung der Infektion zu verhindern, indem so genannte Kontaktlisten erstellt und die Kontakte bereits zu diesem Zeitpunkt über den positiven Befund informiert werden. Dies führt dazu, dass bereits vorsorglich Kontakte reduziert werden, noch bevor das Gesundheitsamt die Ermittlung der Kontaktpersonen aufnimmt. Durch ein umsichtiges und eigenverantwortliches Handeln kann jede/r Einzelne die Ausbreitung der Pandemie beeinflussen und verlangsamen.

Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck ist für Schulleitungen über gesonderte Rufnummern täglich von montags bis sonntags oder per E-Mail erreichbar. Durch eine Ausweitung der internen Kommunikationswege ist eine zeitnahe Bearbeitung durch das Gesundheitsamt sichergestellt. Das Vorgehen bei Auftreten eines positiven COVID-19-Falls oder eines Verdachtsfalls im Schulbetrieb wird je nach Fall mit den Schulleitungen abgestimmt. Im weiteren Verlauf informiert die Schulleitung dann das Lehrekollegium, die Eltern, und die Schüler:innen im engen Austausch mit dem Gesundheitsamt über den Stand der Ermittlungen sowie das weitere Vorgehen. Das Gesundheitsamt bittet deshalb Lehrkräfte, Eltern und Schüler:innen von einer direkten Kontaktaufnahme abzusehen.

„Im Rahmen zahlreicher interner Treffen mit den Schulleitungen in der Hansestadt Lübeck ist es uns gelungen, ein einheitliches Vorgehen abzustimmen, so dass wir jetzt übereinstimmende Handlungsstrukturen festgelegt haben“, betont Dr. Alexander Mischnik, Leiter des Gesundheitsamtes Lübeck. „Wir sind zuversichtlich, dass damit für Schulgemeinschaften ein verständlicher Leitfaden vorliegt, um die Entscheidungen und das Vorgehen seitens des Gesundheitsamtes nachzuvollziehen.“
Empfehlung vom Vorgehen bei Krankheitszeichen
Falls bei Krankheitszeichen ein Arztbesuch notwendig ist, entscheidet dieser, ob eine Testung auf COVID-19 erforderlich. Wenn ein COVID-19-Test durchgeführt wird, wird dringend empfohlen, bis zum Vorliegen des Testergebnisses zuhause zu bleiben und Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet auch, dass Freizeitaktivitäten, Besuche etc. nicht stattfinden sollen. Im Haushalt wird eine räumliche Trennung (Separierung) von anderen Haushaltsmitgliedern empfohlen.

Ermittlung von Infizierten und Kontaktpersonen eines COVID-19-Falls im Schulbetrieb
Die Ermittlung von Infizierten und Kontaktpersonen eines COVID-19-Falls erfolgt durch das Gesundheitsamt fallbezogen für schulbezogene Kontakte (innerhalb des Schulbetriebs incl. Pausenzeiten) sowie im häuslichen Bereich, Freizeitbereich und Haushalt.

Auswirkung eines COVID-19-Falls auf den Schulbetrieb
Das regelmäßige (Stoß-) Lüften und die Maskenpflicht bei Schülern und Lehrkräften dienen dazu, dass bei Auftreten eines Infektionsfalls die Mehrzahl der Kontaktpersonen in Kategorie 2 (geringeres Infektionsrisiko) gemäß den Vorgaben des RKI fallen. Eine behördlich angeordnete Quarantäne ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Schüler und Lehrkräfte können den Unterricht ohne Unterbrechung besuchen. Durch die fallbezogene Ermittlung und Befragung des Infizierten können sich individuell Kontaktpersonen ergeben, die in Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) fallen. Nur für diese Schüler bzw. Lehrkräfte ist eine behördlich angeordnete Quarantäne anzuordnen. Auf die Besonderheiten im Sport- und Musikunterricht sowie in Pausenzeiten hat das MBWK hingewiesen. Durch die Ermittlung des Gesundheitsamts aus dem Fall heraus können sich bei Befragung des Infizierten im privaten und auch schulischen Umfeld andere Situationen ergeben, die zum Ausfall einzelner Schüler oder Lehrkräfte führen, während die übrige Kohorte den Unterricht fortsetzen kann.

Auswirkung einer Maskenbefreiung auf die Einteilung als Kontaktperson
Gemäß SchulencoronaVO ist für die Maskenbefreiung die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Bestätigung einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Der schützende Effekt bei Maskenbefreiung ist reduziert, aber nicht abgeschwächt, wenn die Umgebung MNS/MNB trägt. Dies kann jedoch bedeuten, dass im individuellen Fall eine Person (z.B. bei Fehlen von Maskenschutz des Gegenübers) als Kontaktperson der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) eingestuft wird. In diesen Fällen ist eine behördlich angeordnete Quarantäne erforderlich.

Weitere ausführliche Informationen sind online abrufbar:
Tipps und Empfehlungen für Schulen: www.luebeck.de/schulen-Corona
Aktuelle Informationen rund um die Corona-Pandemie: www.luebeck.de/coronavirus
Verhaltensregeln bei der Erkrankung mit COVID-19: www.luebeck.de/corona-verhaltensregeln
Informationsübersicht zur Einstufung von Kontaktpersonen: www.luebeck.de/CoronaKontaktperson
Formular zur Angabe von Kontaktpersonen: www.luebeck.de/CoronaErmittlung
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