Veröffentlicht am 18.08.2020

Lübeck berät Sonderhilfeprogramm für vereinsbetriebene Gemeinschaftshäuser

500.000 Euro zur Milderung der Notlagen – Alle Infos ab 26. August 2020 unter www.luebeck.de/stadtteilhilfe

Der Hauptausschuss der Lübecker Bürgerschaft wird am 25. August 2020 über ein pandemiebedingtes Sonderhilfeprogramm für vereinsbetriebene Gemeinschaftshäuser in Stadtteilen/Kleingärten in 2020 auf Vorschlag von Bürgermeister Jan Lindenau entscheiden. Ziel ist es, die vereinsbetriebenen Gemeinschaftshäuser zu erhalten und die pandemiebedingten, seit Frühjahr 2020 entstandenen Notlagen in den Häusern und Vereinen zu mildern. Mit einem einmaligen Zuschuss sollen existenzgefährdete Gemeinschaftshäuser vor der Schließung bewahrt beziehungsweise die Trägervereine mit einem zu erwartenden negativen Jahresergebnis aufgrund von Einnahmeausfällen durch ausgefallene Veranstaltungseinnahmen insoweit unterstützt werden, dass sie die kommenden Monate gesichert gestalten können.

„Die Gemeinschaftshäuser und Vereinshäuser von Kleingartenvereinen nehmen eine wichtige Rolle in der Stärkung der Stadtteilstrukturen ein und fördern die Kommunikation und den Austausch im Quartier durch Gemeinschaftsveranstaltungen und als Ort der Begegnung. Unser Ziel ist es, diese wichtige oft ehrenamtliche Gemeinwesenarbeit zu unterstützen und für eine Zeit nach Corona zu stabilisieren.“ begründet Bürgermeister Jan Lindenau den Vorschlag.

Für das Sonderhilfeprogramm sollen Mittel in Höhe von 500.000 Euro aus dem von der Bürgerschaft am 26. März 2020 beschlossenen Rettungsschirm zur Linderung finanzieller Schäden, die ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, bereitgestellt werden.

Die maximale Förderung eines vereinsbetriebenen Gemeinschaftshauses soll einmalig bis zu 25.000 Euro betragen. Der Förderbedarf ergibt sich in der Regel aus dem Durchschnitt der jährlichen, tatsächlichen Einnahmen durch Veranstaltungen der letzten drei Haushaltsjahre und ist entsprechend nachzuweisen. Der Zuschuss kann für die laufenden betrieblich verursachten Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Mieten oder Pachten inklusive Nebenkosten oder zur Zahlung von Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingesetzt werden.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Antragstellung sind ab 26. August 2020 online unter www.luebeck.de/stadtteilhilfe abrufbar. Die Antragsfrist endet am 30. September 2020. Ein Zuschuss wird nur auf den schriftlichen und vollständigen Antrag gewährt. Es ist nur ein Antrag pro Verein zulässig. Für den Antrag ist unter anderem die Darstellung der Notsituation beziehungsweise aus der Corona-Pandemie resultierenden Bedrohung des Fortbestandes des Gemeinschaftshauses erforderlich.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses aus dem Sonderhilfeprogramm besteht nicht.

Hintergrund:

Von Vereinen betriebene Gemeinschaftshäuser in den Stadtteilen und Kleingartenvereinen sind ein wichtiger sozialer Faktor und Ort der Begegnung, insbesondere in den siedlungs- und kleingartengeprägten Stadtteilen und dienen dort in besonderem Maße der Stärkung des Gemeinwesens. Bedingt durch die Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Kontaktbestimmungen konnten Veranstaltungen und die vielfältigen ehrenamtlichen Angebote nicht stattfinden, so dass über viele Monate Einnahmen, die eine wichtige Säule zur Finanzierung der Gemeinschaftshäuser darstellen, ausnahmslos weggefallen sind. Perspektivisch ist damit zu rechnen, dass die Einnahmeausfälle durch Veranstaltungen vorerst anhalten werden. Das trifft die vereinsbetriebenen Gemeinschaftshäuser insbesondere deshalb, weil ihre Finanzstruktur in der Regel wenige Rücklagen ausweist. +++