Veröffentlicht am 01.02.2019

Satzung zur Zweitwohnungssteuer wird neu gefasst

Gestern gefälltes Urteil des OVG Schleswig fordert Überarbeitung

Die bisher gültige Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lübeck muss nach dem gestrigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig überarbeitet werden. Hinter-grund ist, dass das OVG Schleswig den auch in der Satzung der Hansestadt Lübeck angewandten Steuermaßstab für rechtswidrig erklärt, da er gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Verfahren beinhaltete Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand.

Das OVG Schleswig führt diesbezüglich aus, dass die bisherige Berechnungsmethodik zu ungerechtfertigter Gleichbehandlung führe, da Zweitwohnungen trotz erheblicher Unter-schiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden.

Bürgermeister Jan Lindenau: „Die Hansestadt Lübeck wird in Abstimmung mit weiteren Städten und Gemeinden und unter fachkundiger Unterstützung kurzfristig eine neue Fassung der Zweitwohnungssteuersatzung erarbeiten. Dabei werden die Kritikpunkte des Oberverwaltungsgerichts Schleswig aufgenommen und in rechtskonforme Regelun-gen überführt.“

Bürgermeister Lindenau betont: „Wichtig ist, dass die Hansestadt Lübeck unverzüglich rechtskonforme Lösungen erarbeitet. Die neue Satzung tritt rückwirkend in Kraft und wird Steuerschuldner nicht schlechter stellen.“

Die Hansestadt Lübeck nimmt gegenwärtig rund 1,5 Millionen Euro Zweitwohnungssteuer ein. Durch die rückwirkend gültige Satzung wird die bisherige Satzung abgelöst, es gibt keine Einnahmeausfälle. +++