Veröffentlicht am 27.11.2018

Korrektur: Sonderverkaufsaktion von Erbbaurechtsgrundstücken

Kauf eines Erbbaurechtsrundstücks: Keine Unterscheidung zwischen Bau- und Gartenland

Fälschlicherweise wurde bei der Berichterstattung zur Sonderverkaufsaktion von Erbbaurechtsgrundstücken Bezug auf den Beschluss aus November 2017 genommen. Dieser sieht eine Unterscheidung zwischen Bauland und günstigerem Gartenland bei der Bemessung des Kaufpreises zwar vor, wurde jedoch durch die Kommunalaufsicht als rechtswidrig eingestuft und konnte somit nicht umgesetzt werden. Deshalb gilt: Bei Kauf eines Erbpachtgrundstücks ist die gesamte Fläche Bauland und wird zur Bemessung des Kaufpreises entsprechend bewertet.

Umgesetzt werden konnte jedoch der Beschluss bei der Bemessung des Erbbauzinses im Fall der vorzeitigen Verlängerung von Erbbaurechtsverträgen. Hier gilt: Das Erbpachtgrundstück wird, soweit möglich, in Bau- und Gartenland unterteilt, so dass sich für die Bemessung des Erbpachtzins eine niedrigere Wertigkeit ergibt. +++