Veröffentlicht am 20.04.2017

CDU muss DIN B1-Plakate im Lübecker Stadtgebiet umhängen

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab – Keine Genehmigung zur Aufhängung von DIN B1

Aufgrund eines Auflagenverstoßes gegen die Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlwerbeschildern in der Hansestadt Lübeck anlässlich der Landtagswahl am 7. Mai 2017, hat der Bereich Stadtgrün und Verkehr der Hansestadt Lübeck am 11. April 2017 eine Räumungsverfügung gegen den CDU Kreisverband Lübeck erlassen. Dagegen hat die CDU Widerspruch eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss am 19. April 2017 den Antrag des CDU Kreisverbandes Lübeck auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11.04.2017 abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Sofortvollzugsanordnung der Verfügung seitens der Hansestadt Lübeck ausreichend mit einem besonderen Vollzugsinteresse (Chancengleichheit im Wahlkampf) begründet worden. Bei der dann durchzuführenden Interessenabwägung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend, dass die Verfügung vom 11.04.2017 offensichtlich rechtmäßig ist. Die CDU hat zugesagt, bis kommenden Sonnabend, 22. April 2017, die Plakate entsprechend der Genehmigung zu platzieren.

Hintergrund: Entgegen der im Rahmen eines Parteiengespräches getroffenen Absprachen bezüglich des Aufstellens der Wahlplakate sowie entgegen der erteilten Sondernutzung für das Anbringen von Wahlschildern in der Hansestadt Lübeck anlässlich der Landtagswahl am 7. Mai 2017, hat die CDU Plakate im Format DIN B1 an Beleuchtungsmasten aufgehängt. Erlaubt sind jedoch nur Plakate der Formate DIN A0 (am Fuße der Beleuchtungsmasten) sowie DIN A1 (hängend am Beleuchtungsmast).+++