Veröffentlicht am 24.11.2011

Erbbauzinserhöhung: BGH hat Rechtslage nicht entschieden

Landgericht Lübeck muss erneut über Erbbaurechtsverträge verhandeln und entscheiden

Beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sind derzeit drei gleichgelagerte Fälle anhängig, bei denen es um Fragen der Zulässigkeit des Umfangs von Erbbauzinserhöhungen geht, die die Hansestadt Lübeck gegenüber den Erbbauberechtigten festgesetzt hat. Den zur Entscheidung anstehenden Verfahren liegen gleichlautende Klauseln über die zu zahlenden Erbbauzinsen aus den 50er Jahren zugrunde. Am 18. November 2011 fand vor dem BGH im ersten der Fälle die mündliche Verhandlung statt.

Der BGH hat keine Leitentscheidung für die betroffenen Erbbaurechtsverträge getroffen, teilte der Bereich Liegenschaften jetzt mit. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurück verwiesen.

Der BGH hat sich aus prozessualen Gründen, die in der sehr speziellen Begründung des landgerichtlichen Urteils liegen, nicht zu den eigentlichen zur Klärung anstehenden Rechtsfragen geäußert.

So hat der BGH insbesondere unerörtert gelassen, ob und in welchem Ausmaß die Erbbaurechtsverträge aus den 50er Jahren die Möglichkeit der Erhöhung von Erbbauzinsen zulassen. +++