Der BGH hat keine Leitentscheidung für die betroffenen Erbbaurechtsverträge getroffen, teilte der Bereich Liegenschaften jetzt mit. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurück verwiesen.
Der BGH hat sich aus prozessualen Gründen, die in der sehr speziellen Begründung des landgerichtlichen Urteils liegen, nicht zu den eigentlichen zur Klärung anstehenden Rechtsfragen geäußert.
So hat der BGH insbesondere unerörtert gelassen, ob und in welchem Ausmaß die Erbbaurechtsverträge aus den 50er Jahren die Möglichkeit der Erhöhung von Erbbauzinsen zulassen. +++