Veröffentlicht am 03.08.2011

Neues Denkmalschutzgesetz ruft Bedenken hervor

Bürgermeister Bernd Saxe und Kultursenatorin Annette Borns fordern Nachbesserungen

Lübecks Bürgermeister Bernd Saxe und Kultursenatorin Annette Borns teilen die Bedenken am neuen Denkmalschutzgesetz und fordern weiter Nachbesserungen. Hintergrund ist die Kritik von Dr. Birgitta Ringbeck, Beauftragte der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beim UNESCO-Welterbekomitee. Sie sieht beim vorliegenden Gesetzesentwurf Gefahren für den Erhalt bestehender und potenzieller Welterbesstätten. Dabei geht es unter anderem um die Befürchtung, dass wirtschaftliche Interessen den Denkmalschutz aushebeln.

Die Hansestadt befürchtet, dass die unveränderte Übernahme des vorliegenden Entwurfes zum neuen Denkmalschutzgesetz auch Konsequenzen für die als Weltkulturerbe anerkannte Lübecker Altstadt hat. „Wir haben schon frühzeitig auf die Mängel an dem Gesetz hingewiesen. Qualifizierter Denkmalschutz ist für Lübeck ein hohes Kulturgut. Jede Veränderung daran ist sorgfältig zu überprüfen. Eine Gefährdung des Weltkulturerbes Lübecker Altstadt ist mit uns nicht zu machen.“ so Saxe. Senatorin Borns ergänzt: „Unsere damalige Kritik hat die Landesregierung in Teilen übernommen, aber das reicht noch nicht, um eine Gefahr für den Denkmalschutz in Zukunft auszuschließen.“

Zwar sieht das neue Denkmalschutzgesetz prinzipiell Schutzmechanismen für eine Unesco-Welterbestätte vor, allerdings könnten diese nicht umgesetzt werden, wenn der Entwurf nicht in wesentlichen Punkten geändert wird. Die Hansestadt Lübeck fordert daher folgende Nachbesserungen im neuen Denkmalschutzgesetz:

  • Der Begriff „Denkmalwert“ wird im Gesetzentwurf als abstrakter und undefinierter Begriff verwendet. Er muss durch klare, justitiable und fachlich eingeführte Begriffe ersetzt werden, um Missverständnissen vorzubeugen: ein Kulturdenkmal wird durch seine geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Werte bestimmt.
  • die Durchsetzbarkeit des Denkmalschutzes muss durch eine klare Regelung der Zuständigkeiten und durch eine eindeutige Bestimmung der vom Denkmaleigentümer zu beantragten Maßnahmen gewährleistet sein.
  • die besondere Gewichtung wirtschaftlicher Belange Einzelner darf nicht zum Aushebeln der öffentlichen Belange des Denkmalschutzes führen.
  • die fachliche Beurteilung von Denkmalen und die entsprechende Umsetzung von Denkmalschutz- und Denkmalpflegemaßnahmen muss durch eine entsprechende Regelung der Zuständigkeiten gewahrt und definiert werden.

Saxe und Borns weisen abschließend darauf hin, dass qualifizierter Denkmalschutz nicht nur dazu dient, das kulturelle Erbe für nachfolgende Generationen zu bewahren, sondern ist neben der Natur ein Faktor, der die große Attraktivität Schleswig-Holsteins für seine Bewohner und Gäste ausmacht. Die Lübecker Innenstadt als Weltkulturerbe stellt in ihrer erhaltenswerten Gesamtheit einen hohen wirtschaftlichen Gemeinwert da. +++