Veröffentlicht am 10.02.2011

BGH: OLG muss Klage von Air Berlin erneut verhandeln

Ausgang des Verfahrens gegen Flughafen Lübeck nach wie vor völlig offen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über die Klage gegen den Flughafen Lübeck GmbH (FLG) wegen der Benachteiligung der Fluggesellschaft Air Berlin entschieden. Danach muss die Klage vor dem OLG Schleswig neu verhandelt werden.

In einer ersten Reaktion sagt Lübecks Bürgermeister Bernd Saxe dazu: „Das Urteil des BGH ist zu respektieren. Wir hätten uns für alle Beteiligten mehr Klarheit gewünscht. Der BGH hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren an das OLG Schleswig zurück gegeben. Der Ausgang des Verfahrens ist nach wie vor völlig offen.“ Wirtschaftssenator Sven Schindler ergänzt: „Wir sind weiterhin optimistisch in unserer Auffassung, dass Air Berlin nicht benachteiligt worden ist und keine Ansprüche gegen die FLG hat. Wir würden uns nach wie vor freuen, Air Berlin als neue Fluggesellschaft bald in Lübeck begrüßen zu dürfen!“

Die Stadtspitze führt dazu weiter aus, wonach der BGH nur abstrakt über die Rechtsfrage zu entscheiden hatte, ob Air Berlin überhaupt eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung stehen kann. Dies hat der BGH nunmehr bejaht und die Prüfung an das OLG Schleswig zurück gegeben, das seinerzeit den Anspruch von Air Berlin abschlägig beschieden hatte. Ob die von Air Berlin geltend gemachten Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, ist nunmehr neu zu verhandeln.

Ferner hat der BGH darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche von Air Berlin der Verjährung unterliegen. Ansprüche auf Unterlassung nach § 4 Nr. 11 UWG verjähren binnen sechs Monaten. Im Hinblick auf Schadensersatz gilt aus § 823 Abs. 2 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Air Berlin hat im Jahr 2004 die FLG wegen unerlaubter Beihilfe an Ryanair verklagt. Die Stadt geht davon aus, dass bereits vor diesem Hintergrund etwaige Ansprüche von Air Berlin bereits verjährt sind. +++