Neue Regelungen für Straßenmusiker in der Fußgängerzone

Veröffentlicht am 29.11.2004

Neue Regelungen für Straßenmusiker in der Fußgängerzone

Neue Regelungen für Straßenmusiker in der Fußgängerzone

040944L 2004-11-29

Die Straßenmusik in der Lübecker Fußgängerzone erfreut zwar viele Passanten, ist aber nach wie vor immer wieder einmal Stein des Anstoßes für die Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich aus beruflichen Gründen oder auch, weil sie dort wohnen, in der Fußgängerzone aufhalten müssen. Teilweise wird sogar ein Verbot der Musik gefordert, was nach der herrschenden Rechtsprechung aber nicht zulässig wäre. Andererseits muß der Schutz Betroffener vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die „Berieselung“ mit Musik gewährleistet werden.

Die Lübecker Stadtverwaltung hat daher neue Spielzeiten für Straßenmusiker festgesetzt. Danach ist Straßenmusik nur in der Zeit von 11. 30 bis 13 Uhr und von 16 bis 18.30 Uhr zulässig. Nach wie vor darf ein Standort nicht länger als eine halbe Stunde eingenommen sein, phonverstärkende Geräte dürfen nicht verwendet werden, und es darf auch kein Verkauf stattfinden.

Musikdarbietungen durch Gruppen mit mehr als zwei Musikern sind nur auf dem Markt und auf dem Koberg – dreimal täglich eine halbe Stunde - möglich. Dafür ist eine schriftliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die beim Bereich Märkte, Fackenburger Allee 27, zu beantragen ist.

Die Stadtverwaltung kommt mit diesen zeitlichen Festsetzungen allen Interessen soweit möglich nach, verkennt dabei aber nicht die dargebotene Kunstausübung. Einzelheiten ergeben sich aus einem neuen Merkblatt, das ab sofort an Straßenmusiker verteilt wird und die neuen Regelungen an Ort und Stelle verdeutlicht. +++