Rechtsänderungen bei der Steuerklasse II

Veröffentlicht am 17.05.2004

Rechtsänderungen bei der Steuerklasse II

Rechtsänderungen bei der Steuerklasse II

040400L 2004-05-17

Durch die Steuerreform zu Beginn des Jahres 2004 haben sich die Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerklasse II geändert.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 haben sich zum 1. Januar 2004 folgende Rechtsänderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben:

  • Der bisherige Haushaltsfreibetrag wurde zum 1. Januar 2004 aufgehoben
    (§ 32 Abs.7 EStG).
  • Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro jährlich (109 Euro monatlich) eingeführt (§ 24b EStG).
  • Alleinstehende Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, erhalten - wie beim bisherigen Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II.

Die Steuerklasse II erhalten Arbeitnehmer, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Außerdem dürfen sie nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Eine solche Gemeinschaft besteht, wenn jemand mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist. Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen etwa eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, eigene Eltern oder Geschwister oder auch volljährige Kinder, für die kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 gilt, daß die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt werden darf, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 20. September 2004 versichert hat, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen (§ 52 Abs. 51 EStG).

Es wird daher allen alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in keiner Lebensgemeinschaft leben, empfohlen, die erforderliche Erklärung bei der Meldestelle, Dr.-Julius-Leber-Straße 46 - 48, Zimmer 1, oder in den Stadtteilbüros Kücknitz, Kirchplatz 7 a/b, Moisling, Moislinger Berg 2, St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Straße 3, St. Lorenz, Fackenburger Allee 29, Travemünde, Parkallee 1, abzugeben. Die Öffnungszeiten sind jeweils montags und dienstags von 8 bis 14 Uhr, mittwochs ist geschlossen, donnerstags von 8 bis 18 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr.

Anders als der frühere Haushaltsfreibetrag wird der Entlastungsbetrag nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben. Daher müssen die Lohnsteuerkarten geändert werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind, etwa weil das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Die Änderung der Lohnsteuerkarte erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage immer zu dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt oder nicht mehr erfüllt werden.

Telefonische Auskünfte erteilt die Meldestelle unter Telefonnummer (0451) 122-33 00 oder 122-0 (Telefonzentrale). Informationen gibt es auch unter www.luebeck.de - Rubrik „Bürgerservice / Dienstleistungen“, Buchstabe „L“. +++