Sozialsenator Halbedel informiert über Änderungen

Veröffentlicht am 02.02.2004

Sozialsenator Halbedel informiert über Änderungen

Sozialsenator Halbedel informiert über Änderungen

040091L 2004-02-02

Der Fachbereich 2 – Wirtschaft und Soziales – der Hansestadt Lübeck informiert über Änderungen, die seit dem Jahreswechsel bei Hilfen im Krankheitsfall für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sowie für Berechtigte nach dem Grundsicherungsgesetz gelten: Denn nach wie vor bestehe bei allen von den Änderungen der Gesundheitsreform Betroffenen, auch den Sozialhilfeempfänger, große Unsicherheit.

Infolge der Gesundheitsreform werden Leistungen bei Krankheit auch für Hilfeempfänger, die solche bisher von „ihrem“ Sozialamt oder der Grundsicherungsstelle erhielten, seit dem 1. Januar 2004 in der Regel von den Krankenkassen erbracht. Inzwischen haben nahezu alle Sozialhilfeempfänger eine Krankenkasse gewählt und von dieser eine Krankenversichertenkarte ausgestellt bekommen. Mit dieser können alle notwendigen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, Medikamente, Krankenhaus- und Heilbehandlungen in Anspruch genommen werden. Dabei gelten die selben leistungsrechtlichen Regelungen wie für alle anderen Versicherten.

Die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme eines Teiles von Kosten oder von Zuzahlungsbeträgen, ist im Bundessozialhilfegesetz seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass auch Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger grundsätzlich solche Aufwendungen selbst tragen müssen. Zuzahlungen und Eigenanteile müssen aber nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze geleistet werden.

Alle Einzelheiten an dieser Stelle darzustellen ist nicht möglich. Für die Hilfeempfänger hat der Bereich Sozialhilfegewährung aber wegen der allgemeinen Unsicherheit bis auf weiteres auch Ausnahmeregelungen getroffen.

Lübecks Sozialsenator Wolfgang Halbedel empfiehlt daher, daß kein Betroffener, weil er unsicher ist oder etwa Zuzahlungen nicht mehr leisten kann, auf eine notwendige Behandlung, Fahrt zur Behandlung oder dergleichen verzichten sollte. Die Betroffenen sollten sich vielmehr zunächst bei ihrem Sachbearbeiter im Bereich Sozialhilfegewährung (Sozialamt) erkundigen, ob eine Hilfemöglichkeit besteht. +++