Novellierte Trinkwasserverordnung tritt am 1. Januar in Kraft

Veröffentlicht am 05.12.2002

Novellierte Trinkwasserverordnung tritt am 1. Januar in Kraft

Novellierte Trinkwasserverordnung tritt am 1. Januar in Kraft

020945L 2002-12-05

Der Bereich Umweltschutz der Hansestadt Lübeck weist darauf hin, daß am 1. Januar 2003 die novellierte Trinkwasserverordnung (TVO) in Kraft tritt. Sie dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:

Der Überwachung durch die Gesundheitsbehörde unterliegen auch Hausinstallationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.

Aus diesem Grund wurde vom Bereich Umweltschutz, als für die Trinkwasserüberwachung in Lübeck zuständiger Gesundheitsbehörde, ein entsprechendes Überwachungsprogramm aufgestellt. Es sieht vor, daß jährlich etwa 140 Hausinstallationen in öffentlichen Einrichtungen überprüft werden.

Nach der neuen TVO müssen dem Bereich Umweltschutz auch Anlagen angezeigt werden, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat. Hierzu zählen beispielsweise Regenwasser-, Dachablaufwasser- oder Grauwassernutzungsanlagen. Bei bereits betriebenen Anlagen ist diese Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Eine weitere Änderung ist die Herabsetzung des Grenzwertes für Blei im Trinkwasser. Der bisherige Grenzwert von 40 Mikrogramm Blei pro Liter Wasser gilt nur noch bis zum 30. November 2003. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 30. November 2013 gibt es einen Grenzwert von 25 Mikrogramm Blei pro Liter und ab 1. Dezember 2013: Zehn Mikrogramm Blei pro Liter Wasser. Die neuen Grenzwerte werden dazu führen, daß Wasserleitungen aus Blei ausgewechselt werden müssen.

Neu ist auch die Forderung, daß Wasserversorger, wie die Energie & Wasser Lübeck oder einige Betriebe und Wassergenossenschaften, einen Maßnahmenplan bis zum 1. April 2003 aufstellen müssen. Dieser Maßnahmenplan muß unter anderem Angaben darüber enthalten, wie in Fällen, in denen die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Versorgung zu erfolgen hat. Die Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Untersuchungsumfang ändern sich ebenfalls. Darüber werden die Wasserversorger und auch die Nutzer von sogenannten Kleinanlagen (Brunnen, aus denen im Jahr bis zu 1000 Kubikmeter Wasser gefördert werden) vom Bereich Umweltschutz informiert. +++