Auszahlung des Heizkostenzuschusses beginnt

Veröffentlicht am 06.03.2001

Auszahlung des Heizkostenzuschusses beginnt

Auszahlung des Heizkostenzuschusses beginnt

010187L 2001-03-06

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise kann nunmehr für die Heizperiode vom 1. Oktober bis 31. März ein Heizkostenzuschuß von fünf Mark pro Quadratmeter Wohnfläche gewährt werden. Einen Anspruch haben Empfänger von Wohngeld und besonderem Mietzuschuß, Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III und sonstige einkommensschwache Haushalte. Bei Empfängern von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld sowie bei Heimbewohnern wird nur eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zugrunde gelegt.

Empfängern von allgemeinem Wohngeld, pauschaliertem Wohngeld und besonderem Mietzuschuß, die während der Heizperiode für mindestens drei aufeinander folgende Monate diese Leistungen erhalten haben, wird der Heizkostenzuschuß automatisch gewährt. Ein Antrag ist daher in diesen Fällen nicht zu stellen. Die Gewährung erfolgt durch die Stelle, die auch für das Wohngeld oder den besonderen Mietzuschuß zuständig ist. Wenn für Sozialhilfeempfänger die gesamten Heizkosten getragen werden, wird der Heizkostenzuschuß nicht zusätzlich ausgezahlt.

Bezieher von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, können die Gewährung des Heizkostenzuschusses beim Studentenwerk beziehungsweise beim Amt für Ausbildungsförderung beantragen.

Sonstige einkommensschwache Haushalte, die während der Heizperiode in drei aufeinander folgenden Monaten über nicht mehr Netto-Einkommen als

  • 1650 Mark bei einem Ein-Personen-Haushalt
  • 2300 Mark bei einem Zwei-Personen-Haushalt und
  • 2300 plus 550 Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person je Monat verfügten, können in den Sozialberatungsstellen ihres Stadtteils einen Antrag stellen. Dieser Antrag wird dann vom Bereich Sozialhilfegewährung bearbeitet.

Soweit Anträge zu stellen sind, müssen diese bis zum 30. April bei den zuständigen Stellen eingehen. +++