Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden?
In manchen Gemeinden Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Das Fällen von besonderen, das Orts- oder Landschaftsbild prägenden Bäumen stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Die Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich für den Eingriff erforderlich.
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden).
Wenn eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
- Lagepläne,
- Beschreibungen,
- Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
1. Gebühren:
Die Erteilung oder Ablehnung einer Baumfällgenehmigung ist entweder aufgrund der Baumschutzgebührensatzung der Hansestadt Lübeck oder aufgrund des Verwaltungskostengesetzes und der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab.
2. Fällkosten
Die Kosten für das Fällen des Baumes müssen Sie selbst tragen.
3. Kosten für Ersatzpflanzung
Die durch die Beseitigung eines Baumes oder mehrerer Bäume hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind in der Regel durch Neupflanzungen auszugleichen. Die Kosten hierfür tragen Sie als Antragsteller.
Das Fällen von Bäumen ist gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, wozu auch Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gehören.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege müssen aber stets beachtet werden.
§§ 39, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Die örtlichen Baumschutzsatzungen finden ihre Ermächtigungen in § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG.
Je nach Standort und Qualität des Baumes kann eine Genehmigung auch nach dem Baurecht oder anderen Bestimmungen des Naturschutzrechts erforderlich sein.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Was sind grundsätzlich keine ausreichenden Fällgründe?
- Laubfall, Fall von Früchten, Verbreitung von Samen, Pollenflug
- Verstopfung der Regenrinne und Fallrohr durch Laub etc.
- geringfügige Verschattung
- geringer Astabwurf
- geringfügige Schäden an Bauwerken
Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarn) hingenommen werden müssen. Auch können Gehölze und bauliche Anlagen (Mauern, Abwasserrohre, Bodenbeläge, etc.) nebeneinander dauerhaft existieren, ohne dass der betroffene Baumbestand entfernt werden muss. Bei Problemen kann man sich hier mit technischen Möglichkeiten behelfen (z.B. wurzelfeste Abwasserrohre, Wurzelbrücken, Aussparungen am Mauerwerk, Niveauerhöhungen bei Bodenbelägen, etc.).