Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Abschleppmaßnahmen:
Das Abschleppen eines Fahrzeuges wir durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Hansestadt Lübeck in Auftrag gegeben und den Verantwortlichen jeweils die Kosten für die durchgeführte Maßnahme auferlegt. (Kosten der Ersatzvornahme, ggfs. Standgebühren, Verwaltungsgebühren).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Nach angeordneter Abschleppmaßnahme wird ein Leistungsbescheid erstellt, in dem gem. § 249 Absatz 1 und 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) dem bzw. der Verantwortlichen die Kosten auferlegt werden.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Bußgeldstelle oder Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Verwarnungs- und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über das Halten und Parken ausgesprochen werden, sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Gemeinden und Ämter, denen die Zuständigkeit durch Landesverordnung (hier: Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung, OWiZustVO) übertragen wurde, zuständig.
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Im Leistungsbescheid werden dem/der Verantwortlichen die Kosten für die Abschleppmaßnahme plus Verwaltungsgebühren auferlegt. Sollte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und dieser per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden, fallen weitere Gebühren an (Verwaltungsgebühr plus Auslagen für die Postzustellung).
Die Zahlung des Bußgeldbescheides kann per Banküberweisung oder Bareinzahlung bei der Stadtkasse erfolgen.
Stadtkasse Lübeck
Fleischhauerstraße 20
23552 Lübeck
Mo. 08:30 - 14:00 Uhr
Di. 08:30 -14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:30 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Es besteht für die Betroffenen jeweils die Möglichkeit, beim Bereich Verkehrsangelegenheiten, Königstraße 49 - 57 , 23539 Lübeck, gegen den Leistungsbescheid Widerspruch einzulegen. Dies muss fristgerecht und in schriftlicher Form erfolgen. Beachten Sie bitte dazu die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Leistungsbescheids. Bei Widersprüchen bitte unbedingt das Aktenzeichen angeben.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch müssen erfüllt sein. Sofern dies der Fall ist, wird die Begründetheit geprüft. Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zustellung des Leistungsbescheids.
Personen mit Hauptwohnsitz in Lübeck haben die Möglichkeit, ihren Führerschein bei Fahrverboten, die von auswärtigen Gemeinden verhängt werden, bei der Bußgeldstelle in Lübeck abzugeben.