Wenn in Ihrem Kindergarten, Ihrer Schule oder einer ähnlichen Gemeinschaftseinrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in diesen Einrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen oder Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.
Ein Nachweis über einen Masernschutz ist:
- eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
- ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die Nachweispflicht gilt für Betreute und Tätige in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:
- Kindergärten
- Kindertageseinrichtungen
- Kindertagespflegen
- Horte
- Schulen
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
- Kinderheime
Die Nachweispflicht gilt für Tätige in folgenden Einrichtungen:
- Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:
- Als Einrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
- Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
- Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
- Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
- Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
- Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Auf Wunsch kann eine Beratung im Gesundheitsamt erfolgen.
Sofern kein Nachweis vorliegt nach angemessener Frist kann ein Betreuungsverbot, Betretungsverbot und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Dies gilt auch bei volljährigen Schüler:innen.
Bitte informieren Sie umgehend das Gesundheitsamt, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Nutzen Sie hierzu gerne den Online-Dienst. Wenn die Frist versäumt wird, besteht die Möglichkeit von Zwangsmitteln. Darüber hinaus kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Sollten Sie Bedenken haben, eine Impfung bei sich oder Ihrem Kind vornehmen zu lassen nehmen Sie gerne eine Beratung bei dem Arzt Ihres Vertrauens an. Bei Bedarf kann auch direkt eine Beratung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Bitte nehmen Sie dann gezielt Kontakt auf.
Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bei weiteren Fragen oder Informationen können Sie uns gerne auch eine E-Mail an masernschutz@luebeck.de schreiben.
Betreute Personen oder neue Mitarbeitende Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.
- Personenbezogene Angaben der nicht gegen Masern geschützten Person
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Impfpässe aus dem Ausland werden nur anerkannt, wenn diese professionell übersetzt oder von einer Arztpraxis nachgetragen wurden (Stempel und Unterschrift der Arztpraxis erforderlich).
Ihre Meldung des Nachweis über den Schutz vor Masern an das Gesundheitsamt ist kostenfrei. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie ein Bußgeld zahlen müssen, wenn Sie die Benachrichtigung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät machen.
Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.
Die Bearbeitung erfolgt, nachdem Ihre Meldung eingegangen ist.
Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann in folgender Form vorlegt werden:
- eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
- ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Sofern kein Nachweis vorliegt nach angemessener Frist kann ein Betreuungsverbot, Betretungsverbot und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Dies gilt auch bei volljährigen Schüler:innen.