Gründung eines Unternehmens
Welche Erklärungen, Anmeldungen und Anträge sind für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich?
Die notwendigen Erklärungen und Anträge, die für eine Unternehmensgründung gefordert werden, unterscheiden sich je nach Branche, Rechtsform und Bundesland. Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die einen selbstständigen Betrieb aufnehmen, eine Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eröffnen möchte, dies dem
örtlichen zuständigen Gewerbeamt melden muss
gemäß
§ 14 Abs. 1 GewO
. Ob Ihr Vorhaben von dieser Regelung befreit ist, können Sie
§ 6 GewO
entnehmen.
Sobald Sie Ihre Gründung beim
Gewerbeamt
angezeigt haben, werden Ihre Daten an das
Finanzamt
weitergeleitet. Wollen Sie freiberuflich tätig sein und sind anzeigenpflichtig, müssen Sie selbst eine
Steuernummer beim Finanzamt
beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie dazu bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt. In beiden Fällen erhalten Sie anschließend einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigen wollen, benötigen Sie eine
Betriebsnummer
. Diese können Sie
online bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragen.
Nähere Informationen zu den relevanten Unterlagen, Nachweisen und Anmeldeverfahren für Ihr Vorhaben finden Sie auf dem
Verwaltungsportal des Bundelandes
, in welchem Sie Ihr Unternehmen gründen möchten. Alternativ kann die Beantragung über den Einheitlichen Ansprechpartner des jeweiligen Bundeslandes erfolgen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in ein Register, eine Liste, eine Datenbank, einen Berufsverband oder eine Vereinigung?
Ob Sie Ihr Unternehmen in ein Register, eine Berufsgenossenschaft oder ähnliches. aufnehmen lassen müssen, ist je nach
Berufszweig
unterschiedlich geregelt. Nähere Informationen dazu können Sie dem
gemeinsamen
Registerportal der Länder
entnehmen. Dort finden Sie die Handels-,
Genossenschafts-
und Partnerschaftsregister aller Bundesländer.
Wo finden Sie Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie der durch die Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner?
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden kann dem
Verwaltungsportal des Bundeslandes
, in welchem Sie Ihr Unternehmen gründen möchten, entnommen werden. Sie können die Anmeldung
online über die
Einheitlichen Ansprechpartner
abwickeln. Eine Übersicht aller Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
Gibt es weitere Hilfe und Unterstützung bei der Unternehmensgründung, wie z.B. Vereine oder Hilfsdienste oder auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen?
Konkrete Informationen sowie eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen und
anfallenden Kosten
zur Anmeldung Ihres Unternehmens können Sie den
Verwaltungsportalen der Bundesländer
entnehmen. Auch über die Einheitlichen Ansprechpartner können Informationen eingeholt werden.
Zudem stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem
Existenzgründerportal
weitreichende Informationen und Hilfestellungen, unter anderem zur Auswahl der Rechtsform und zur Finanzierung, für Gründerinnen und Gründer zur Verfügung.
Detaillierte Informationen finden sich zusätzlich auf den Seiten der
Industrie- und Handelskammern (IHK)
. Beispielswiese stellt die IHK Berlin einen „
Fahrplan zur Gründung
“ zur Verfügung. Die Industrie- und Handelskammern bieten neben Beratungsangeboten auch
Seminare
für Gründerinnen und Gründer an.
Wer muss informiert werden, wenn die Namen, der Firmennamen oder die Privat- oder Geschäftsadresse geändert werden soll?
Eine
Namensänderung des Gewerbes
ist
keine anzeigepflichtige Tätigkeit
gemäß
§ 14 Abs. 1 GewO
.
Betriebsverlegungen
sind hingegen
anzeigepflichtig
und müssen daher gemeldet werden gemäß § 14 Abs. 1 GewO. Wenn sich der neue Unternehmenssitz weiterhin in der bisherigen Gemeinde bzw. Stadt befinden, so reicht eine
Gewerbeummeldung
aus. Wenn der
Umzug
in eine andere Stadt oder Gemeinde vollzogen wird, muss das Gewerbe zunächst am bisherigen Standort abgemeldet werden, um dann am neuen Standort beim dortigen Gewerbeamt wieder
neu angemeldet
zu werden.
Für Unternehmer und Unternehmerinnen, die im Handelsregister eingetragen sind, ergeben sich
zusätzliche Anmeldepflichten beim Handelsregister
, die den Sitz und die inländische Geschäftsanschrift eines Unternehmens betreffen. Unabhängig von der konkreten Rechtsform ist bei
einem Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers
an einen anderen Wohnort die Änderung des Wohnorts in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
Die neue
Betriebsadresse
muss zudem folgenden öffentlichen Stellen mitgeteilt werden:
- Finanzamt
- Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge
- Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit
- Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Welche Lizenzen/Berechtigungen/Benachrichtigungen sind für die Ausübung verschiedener Arten von Aktivitäten erforderlich?
- Für jede Art von Genehmigung beziehungsweise Benachrichtigung die entsprechenden Verfahren
- Für jede Art von Genehmigung beziehungsweise Benachrichtigung die Kontaktdaten der zuständigen Behörden
Welche Rechtsmittel stehen im Falle einer Streitigkeit mit den zuständigen Behörden, mit Kunden oder zwischen Unternehmen zur Verfügung?
Gegen Behördenentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Widerspruch
eingelegt werden gemäß
§ 70 VwGO
.
Bei Streitigkeiten mit anderen Unternehmen sowie mit Kundinnen und Kunden kann auf
zivilrechtliche Klageverfahren
zurückgegriffen werden.
Wo finden Sie die Kontaktdaten von Verbänden oder Organisationen, die praktische Hilfe anbieten?
Die
IHKs
geben Auskunft in vielen für Unternehmen relevanten Rechtsbereichen. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
ohne spezialisierte Rechtsabteilung
sind diese IHK-Dienstleistungen eine wichtige Unterstützung.
Wie hoch sind die Kosten bei einer Anmeldung bzw. Ummeldung eines Unternehmens?
Die Kosten, die im Zuge einer Anmeldung bzw. Ummeldung eines Unternehmens entstehen können, variieren zwischen den einzelnen Ländern. Nähere Informationen dazu lassen sich auf den Verwaltungsportalen finden. Auch für die
Eintragung in Register
und Verzeichnisse können Kosten entstehen. Diese variieren ebenfalls, bspw. aufgrund der
Unternehmensgröße
.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde
gleichzeitig
anzeigen. (§ 14 Abs. 1 GewO).