Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld-(ALG)-II-Empfängerinnen und -empfängern.
Online-Wohngeldantrag
Seit Dezember 2019 können Sie in den nachstehenden Pilotkommunen in Schleswig-Holstein Ihren Wohngeldantrag auch online stellen (Landeshauptstadt Kiel, Hansestadt Lübeck, Stadt Flensburg, Stadt Neumünster mit den Gemeinden Wasbek und Bönebüttel, Stadt Pinneberg, Stadt Reinbek).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wohngeld-Onlineantrag(Mietzuschuss)
Wohngeldantrag zum Ausdrucken (Mietzuschuss)
Weitere Formulare finden Sie rechts unter zuständige Stelle\Formulare
Häufige Fragen
Habe ich mit Kurzarbeiter:innengeld Anspruch auf Wohngeld?
Grundsätzlich kann jede/r Mieter:in von Wohnraum oder Eigentümer:in einer Immobilie Wohngeld beantragen. Ob dies gewährt wird, ist abhängig von er Höhe des Einkommens und der Miete Belastung.
Eine alleinstehende Person mit einem Kurzarbeitergeld von unter 1.060,- € wird in den meisten Fällen einen Wohngeldanspruch haben.
Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B. https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Ich beziehe bereits Wohngeld, jetzt verringert sich mein Einkommen durch Kurzarbeit. Wird das berücksichtigt?
Auf Antrag wird das Wohngeld neu berechnet, wenn sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 % senkt. Bei einer/m Alleinverdiener:in oder alleinstehenden Person wird dies regelmäßig der Fall sein, in anderen Konstellation ist eine Berechnung im Einzelfall erforderlich. Im Zweifel stellen Sie lieber rechtzeitig einen Antrag. Das erhöhte Wohngeld wird erst ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem ein Antrag gestellt wurde.
Meine Einnahmen aus Selbstständigkeit sind erheblich gesunken, kann ich noch Wohngeld beantragen?
Grundsätzlich ja. Da Wohngeld ein Zuschuss zur Miete ist, müssen Sie entweder noch geringe/andere Einnahmen haben oder vom Vermögen/Kontoüberziehung/Unterstützung von Bekannten u.s.w. Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wenn Sie mittellos sind, dann stellen Sie bitte beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Zur Online-Terminvergabe
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Mietzuschuss: Mietvertrag, letzte Mietänderung/Betriebskostenerhöhung, Nachweis über die letzte Mietzahlung durch Kontoauszug oder Quittung
Lastenzuschuss: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Darlehensverträge, Fremdmittelbescheinigungen, Grundsteuerbescheid, Zahlbelege der Darlehen und Grundsteuern, Wohnflächenberechnung
Einkommen: Es wird das Bruttoeinkommen benötigt. Hierzu sind entsprechende Nachweise wie Verdienstabrechnungen oder Rentenbescheide vorzulegen.
Steht Ihnen Wohngeld zu, wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt.
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI).
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Höchstbeträge für die zu berücksichtigende Miete und Belastung
Beim Wohngeld wird die Bruttokaltmiete bei der Berechnung zugrunde gelegt. Diese umfasst die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten; Heizung und Strom werden nicht berücksichtigt.
Die Höchstbeträge sind abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder:
1 Haushaltsmitglied 478,- EUR
2 Haushaltsmitglieder 579,-EUR
3 Haushaltsmitglieder 689,- EUR
4 Haushaltsmitglieder 803,- EUR
5 Haushaltsmitglieder 918,- EUR
jedes weitere Haushaltsmitglied 111,- EUR
Der Höchstbetrag ist nur eine Berechnungsgrenze. Es ist für die Leistungsgewährung grundsätzlich unschädlich, wenn Ihre Miete über dem Höchstbetrag liegt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Sofern Sie Fragen zu Ihrem bereits bestellten Antrag haben, kontaktieren Sie bitte nach Möglichkeit Ihre zuständige Sachbearbeitung. Sie können Nachrichten und Unterlagen auch per Email an Wohngeld@Luebeck.de senden.
Bei allgemeinen Fragen zum Wohngeld erhalten Sie unter der Telefonummer (0451) 122 6455 Auskunft.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter: Wohngeld