Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld.
In vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein können Wohngeldanträge auch online gestellt werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Aufgrund des Wohngeld-Plus-Gesetzes werden alle Wohngeldansprüche, die bereits für 2023 bewilligt wurden, automatisch umgerechnet. Das erhöhte Wohngeld erhalten Sie bereits zum 01.01.2023, der Bescheid über die erhöhten Leistungen folgt bis Mitte Januar 2023.
Zusätzlich zum der Wohngelderhöhung wird auch der Heizkostenzuschuss 2 ausgezahlt.
Alle Haushalte, die bereits im Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben, bekommen diesen bis Mitte Januar 2023 ausgezahlt.
Die weiteren anspruchsberechtigten Haushalte folgen baldmöglichst.
Wir bemühen uns, die zustehenden Gelder schnellstmöglich auszuzahlen und bitten darum, von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.
Für die Beantragung von Wohngeld ist keine persönliche Vorsprache notwendig.
Wir freuen uns, wenn sie ihren Antrag online stellen:
Mietzuschuss (für Mieter)
Erstantrag
Weiterleistungsantrag
Erhöhungsantrag
Änderungsmitteilung
Lastenzuschuss (für Eigentümer)
Erstantrag
Weiterleistungsantrag
Erhöhungsantrag
Änderungsmitteilung
Häufige Fragen
Ab wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?
In der unten aufgeführten Tabelle finden Sie die aktuellen Einkommensgrenzen, um Wohngeld beziehen zu können.
Wichtig: Es wird immer von Ihrem Bruttoverdienst ausgegangen!
Die Prozente von 0% - 30% stehen für Ihre Abzüge, also für gezahlte Lohnsteuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer erhöhen sich die genannten Beträge um 100,- € (Werbungskostenpauschale)
Personen 0% 10 % 20% 30%
1 1.466,00 1.628,00 1.832,00 2.094,00
2 1.976,00 2.195,00 2.470,00 2.882,00
3 2.470,00 2.744,00 3.087,00 3.528,00
4 3.333,00 3.703,00 4.166,00 4.761,00
5 3.818,00 4.242,00 4.772,00 5.454,00
Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie auch mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B. https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Ich bin Student/Azubi. Habe ich einen Anspruch?
Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung, ohne haushaltsangehörige Personen (z.B. Kinder; Lebenspartner), haben häufig keinen Anspruch auf Wohngeld.
Dies gilt auch, wenn BAFÖG nur abgelehnt wurde, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen erzielen.
Hingegen kommt Wohngeld in Betracht, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) haben.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie eine zweite Ausbildung absolvieren, ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vorliegt o.ä.
Bitte füllen Sie die Anlage https://bekanntmachungen.luebeck.de/dokumente/d/424/inline bei Ihrem ersten Wohngeldantrag aus.
Ich leiste einen Bundesfreiwilligendienst.
„Bufdis“ haben in der Regel einen Wohngeldanspruch, soweit der Lebensmittelpunkt in Lübeck ist und Sie mindestens 12 Monate in unserer schönen Stadt wohnen.
Im Zweifel lohnt sich ein Wohngeldantrag. Bitte beachten Sie, dass alle Einkünfte, auch Unterstützung der Eltern (insbesondere Kindergeld) als Einkommen anzugeben sind.
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