Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Häufige Fragen
Soweit unsere Mitarbeitenden Nachfragen zu Ihrem Antrag haben oder weitere Unterlagen von Ihnen benötigen, werden sie direkten Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Machen Sie sich bitte keine Sorgen, wenn Sie nach Antragstellung oder der Einreichung von Unterlagen für eine längere Zeit nichts zum Sachstand Ihres Antrages von uns hören. Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ergeben (z.B. Umzug in eine neue Wohnung, Geburt eines Kindes) teilen Sie uns dies bitte umgehend per E-Mail an wohngeld@luebeck.de mit. Damit Ihre E-Mail ohne Verzögerung dem richtigen Vorgang zugeordnet werden kann, geben Sie bitte Ihr Aktenzeichen an.
Ab wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?
In der unten aufgeführten Tabelle finden Sie die aktuellen Einkommensgrenzen, um Wohngeld beziehen zu können.
Wichtig: Es wird immer von Ihrem Bruttoverdienst ausgegangen!
Die Prozente von 0% - 30% stehen für Ihre Abzüge, also für gezahlte Lohnsteuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer erhöhen sich die genannten Beträge um 102,50 € (Werbungskostenpauschale)
Personen 0% 10 % 20% 30%
1 1.541,00 1.712,00 1.926,00 2.202,00
2 2.080,00 2.311,00 2.600,00 2.970,00
3 2.601,00 2.890,00 3.251,00 3.715,00
4 3.516,00 3.906,00 4.395,00 5.023,00
5 4.032,00 4.480,00 5.040,00 5.760,00
Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie auch mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B. https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Ich bin Student/Azubi. Habe ich einen Anspruch?
Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung, ohne haushaltsangehörige Personen (z.B. Kinder; Lebenspartner), haben häufig keinen Anspruch auf Wohngeld.
Dies gilt auch, wenn BAFÖG nur abgelehnt wurde, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen erzielen.
Hingegen kommt Wohngeld in Betracht, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) haben.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie eine zweite Ausbildung absolvieren, ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vorliegt o.ä.
Bitte füllen Sie die Anlage bei Ihrem ersten Wohngeldantrag aus.
Ich leiste einen Bundesfreiwilligendienst.
„Bufdis“ haben in der Regel einen Wohngeldanspruch, soweit der Lebensmittelpunkt in Lübeck ist und Sie mindestens 12 Monate in unserer schönen Stadt wohnen.
Im Zweifel lohnt sich ein Wohngeldantrag. Bitte beachten Sie, dass alle Einkünfte, auch Unterstützung der Eltern (insbesondere Kindergeld) als Einkommen anzugeben sind.
Unter hltermin-bs.luebeck.de können Sie ganz einfach einen Termin zur Antragsstellung bei der Wohngeldbehörde buchen.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
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Der Bereich Soziale Sicherung bietet einen dezentralen Wohngeldservice in Kücknitz, Moisling und St. Lorenz Nord an. Dieses neue Serviceangebot ist möglich durch eine Kooperation mit der Trave Grundstücksgesellschaft mbH und dem Lübecker Bauverein eG. Angeboten wird ein Beratungs- und Antragsservice für alle Wohngeldinteressierten. Die Wohngeldsprechstunde findet jeweils
• an jedem ersten Mittwoch im Monat im Stadtteil Moisling / Büro des Quartiersmanagement
Moisling/Toller Ort (Gebäuderückseite), Oberbüsser Weg 4
• an jedem zweiten Mittwoch im Monat im Stadtteil Kücknitz/ Silberstraße 1-3
• an jedem dritten Mittwoch im Monat im Stadtteil St. Lorenz Süd / Kolberger Platz 1 in den
Räumen der Wohnberatungsstelle „Wohnen im Alter“
Die Servicezeiten sind immer von 9-12 Uhr. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Jede Bürgerin und jeder Bürger sind unabhängig vom Wohnort oder Mietverhältnis willkommen.
Der Service im Verwaltungszentrum Mühlentor bleibt von diesem zusätzlichen Angebot unberührt. Sprechstunden im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, weden nach vorheriger Terminvereinbarung jeweils dienstags von 8 bis 14 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 18 Uhr angeboten. Terminbuchungen sind online unter www.luebeck.de/termine möglich.
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben
In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.
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Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter: Wohngeld
- Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
- Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Kurzarbeitergeld
- gegebenenfalls Nachweise über
- Werbungskosten
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
- Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
- Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte
- Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
- Wohnflächenberechnung
Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.
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Die Wohngeldbehörde führt die E-Akte ein. Bitte reichen Sie nur gut lesbare Kopien und keine Originaldokumente ein. Eingehende Poststücke werden nach dem Scan vernichtet.
Es fallen keine Kosten an.
Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
- Widerspruch
- Klage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
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Widersprüche sind schriftlich oder in elektronischer Form (mit qualifizierter elektronsicher Signatur bzw. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung) zu erheben. Sie können auch einen eigenhändig unterschriebenen Widerspruch einscannen/fotografieren und dann per E-Mail übersenden.
Eine einfache E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die Formvoraussetzungen.
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
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Sofern Sie Fragen zu Ihrem bereits gestellten Antrag haben, kontaktieren Sie bitte nach Möglichkeit Ihre zuständige Sachbearbeitung. Sie können Nachrichten und Unterlagen auch per Email an Wohngeld@Luebeck.de senden.
Bei allgemeinen Fragen zum Wohngeld erhalten Sie unter der Telefonummer (0451) 122 6430 Auskunft.