ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0197

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Das mit einem bis zum 30.06.2058 befristeten Erbbaurecht zugunsten von Frau Heike Launhardt und Herrn Dr. Sascha Launhardt belastete Grundstück in Lübeck, Herrnburger Weg 5, zur Größe von 695 m² ist an die Erbbauberechtigten zu einem Kaufpreis in Höhe von 266.063,40 EUR zu verkaufen.
     
  2. Alle mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten einschließlich der Grunderwerbsteuer sind von den Käufern zu tragen.

 

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Begründung:

 

Das Grundstück Lübeck, Herrnburger Weg liegt in keinem rechtskräftigen Bebauungsplangebiet. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich hier nach den Maßgaben des § 34 BauGB.

 

Für den Fall, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Bebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen Teilfläche von ca. 261 m² (s. Lageplan, Anlage 4) realisiert wird, ist ein Betrag in Höhe von EUR 8.256,60 nachzuzahlen. Der Nachzahlungsbetrag wird durch Bindung an den Verbraucherpreisindex wertgesichert. Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des Bodenrichtwertes nach Übergrößenberechnung und dem Bodenrichtwert ohne Übergrößenberechnung. Diese Verpflichtung wird abgesichert durch ein Bebauungsverbot. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Hinweis bei Weiterveräußerung weiterzugeben.

 

Den Erbbauberechtigten wurde der Kaufpreis auf ihre Nachfrage hin am 18.02.2026 schriftlich mitgeteilt. Die Erbbauberechtigten haben fristgerecht am 03.03.2026 schriftlich erklärt, dass sie das Erbbaurechtsgrundstück erwerben möchten.

 

Der Verkauf erfolgt auf Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft vom 30.03.2023 (VO Nr. 2023/12072) zu den auslaufenden Erbbaurechten. Der Kaufpreis errechnet auf der Grundlage der Bodenrichtwertkarte mit Stand vom 01.01.2026 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zuzügl. 10 % gem. Ziffer 5 der Geschäftsanweisung über die Transparenz von Grundstücksverkäufen (Beschlusspunkt 13). Die Erbbauberechtigten haben das Erbbaurecht im Dezember 2015 im Rahmen der Übertragung übertragen bekommen, somit ist die 15-Jahres-Frist gem.  Beschlusspunkt 16 des Bürgerschaftsbeschlusses vom 30.03.2025 nicht erfüllt. Nach dem Haushaltsbegleitbeschluss vom 06.11.2025 (VO-Nr. 2025/14306-01-01, Ziffer 13) ist die 15-Jahresfrist auszusetzen, so dass in diesem Fall ein Verkauf an die Erbbauberechtigten erfolgen kann.

 

Gem. Bürgerschaftsbeschluss vom 30.03.2023 (VO Nr. 2023/12072) wird folgender zusätzlicher Eckpunkt im Kaufvertrag vereinbart:

  •           Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle mit einer Frist von 10 Jahre
  •            

Durch den Verkauf entfällt ein jährlicher Erbbauzins von z.Z. EUR 151,49 EUR.

 

Es ist der mit dem Bereich Recht abgestimmte Muster-Kaufvertrag zu verwenden.

 




Hinweis: Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Erbbaurechts im laufenden Jahr, anstatt eines Verkaufs, würde ein dinglicher Erbbauzins in Höhe von 4.853,88 EUR / Jahr mit den Erbbauberechtigten zu vereinbaren sein. Dieser wäre für den unrentierlichen Gartenanteil schuldrechtlich auf 4.519,55 EUR / Jahr zu ermäßigen. Darüber hinaus könnte die Erbbauberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine individuelle Familienermäßigung in Höhe von 10 % pro Kind (maximal 30 %) in Anspruch nehmen.

 

 

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Anlagen

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