ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0185

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung:

Der Parkplatz im Einmündungsbereich Falkenhusener Weg/Libellenweg wurde im Bebauungsplan 09.77.00 – Falkenhusener Weg als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Widmung erfolgte mit Verfügung vom 31.08.1992 und die Parkplatzfläche wurde als sonstige öffentliche Straße gemäß § 3 Abs. 1, Ziffer 4 c StrWG eingestuft.

 

Inzwischen befindet sich der Bebauungsplan 09.75.00 – Falkenhusener Weg/Libellenweg kurz vor der Beschlussfassung, mit dem eine Umnutzung des Parkplatzes für zwei Wohnbaugrundstücke mit Einzelhausbebauung festgesetzt werden soll. Zur Beschleunigung des notwendigen Einziehungsverfahrens zur Aufhebung des Gemeingebrauches des Parkplatzes soll die Einziehungsabsicht bereits vor Rechtskraft des vorgenannten B-Plans beschlossen werden.

 

Der Parkplatz wird nicht benötigt, da im Straßenraum ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Aktuell wird er überwiegend als Abstellfläche für Wohnmobile und Anhänger genutzt. Entsprechende Stellungnahmen wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum B-Plan 09.75.00 gemäß § 3(1) und § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom Straßenbaulastträger abgegeben.

 

Die einzuziehende Parkplatzfläche hat demnach keine Verkehrsbedeutung, so dass auch kein Bedarf an dem Gemeingebrauch mehr besteht.

 

Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StrWG kann eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, eingezogen werden.

 

Gewidmete Verkehrsflächen, die für den ursprünglichen Widmungszweck nicht mehr benötigt werden, soll die Gemeinde grundsätzlich aus ihrer Unterhaltslast herausnehmen. Vermögen, das für die Erfüllung der städtischen Aufgaben nicht länger benötigt wird, kann veräußert werden.

 

Ein Anspruch auf die Aufrechterhaltung des im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestatteten Gemeingebrauchs besteht gemäß § 20 Abs. 3 StrWG nicht.

 

Der Parkplatz hat keine Erschließungsfunktion, so dass die Einziehung bestehende Anschlüsse von Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt.


  • Allgemeines zum Einziehungsverfahren

Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631) selbst die Wegeeinziehungen.

 

Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.

 

Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmenden gemäß § 8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung zu erheben.

 

Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet. Sofern keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einziehung führen, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe nach § 8 Abs. 5 StrWG der Einziehungsverfügung.

 

Widerspruchs- und klagebefugt gegen die Einziehungsverfügung sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

 

Das könnte Sie auch interessieren