Widerlegung der technischen Hürde: Die Verwaltung führt die „Systemanfälligkeit infolge der zu verarbeitenden Datenmenge" als Gründe für die Löschung an. Die genannte Größenordnung von derzeit 85 Millionen Messdatensätzen (in fünf Jahren) ist für professionelle Datenbank- und Zeitreihensysteme grundsätzlich beherrschbar. Diese Datenmenge stellt für eine professionelle Infrastruktur grundsätzlich keine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Herausforderung dar; sofern im konkreten System dennoch Performanceprobleme auftreten, sind diese durch technische Optimierungen der Datenhaltung und Abfragearchitektur zu lösen und rechtfertigen keine Löschung der Rohdaten nach sieben Tagen. Die Reduzierung der Speicherfrist ersetzt keine technische Problemlösung, sondern beseitigt die Datengrundlage für fachliche Kontrolle, Evaluation und Nachweissicherung.
Erforderlichkeit der 36-monatigen Mindestspeicherung: Die Festlegung auf mindestens 36 Monate ist fachlich sachgerecht, weil dadurch mehrere vollständige Heizperioden und schulische Nutzungszyklen vergleichend betrachtet werden können. Erst eine solche mehrjährige Zeitreihe ermöglicht eine belastbare Bewertung, ob Lüftungskonzepte auch bei niedrigen Außentemperaturen und realen Nutzungsbedingungen dauerhaft funktionieren. Zusätzlich sind für bauphysikalische Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Raumluftfeuchtigkeit, Austrocknungsverhalten und Schimmelprävention, zeitliche Verläufe von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit relevant. Die Sensor-Rohdaten ersetzen keine bauphysikalische Detailuntersuchung, bilden aber eine wichtige Grundlage, um auffällige Feuchte- und Temperaturmuster zu erkennen und gezielt weiter zu prüfen. Auch schulorganisatorische Schwankungen wie A-/B-Wochen, Raumwechsel, Ferienzeiten oder wechselnde Belegungen werden erst über längere Zeiträume sichtbar. Eine 36-monatige Speicherung reduziert damit sowohl das Risiko, periodisch wiederkehrende Probleme zu übersehen, als auch das Risiko, einzelne Ausnahmesituationen fälschlich als strukturelles Problem zu bewerten.
Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung: Der Schulträger ist arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und deren Wirksamkeit dauerhaft zu dokumentieren. Die Sensoren dienen als zentrales Instrument zur Überprüfung dieser Konzepte. Eine Löschung nach nur sieben Tagen macht eine systematische Analyse unmöglich, da Mängel nicht von zufälligen Schwankungen unterschieden werden können. Ohne hinreichende Zeitreihen fehlt zudem die Grundlage für eine belastbare Überprüfung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.
Nachweissicherung und Haftung: Treten gesundheitliche Folgeschäden mit einer Latenz von mehr als sieben Tagen auf – was bei Infektionen regelmäßig der Fall ist –, wären die relevanten Nachweisdaten bereits vernichtet. Dies ist insbesondere für Schulkinder und Mitarbeitende problematisch, die gegenüber der Unfallkasse Nachweise für Unfallursachen und Langzeitfolgen erbringen müssen. Die Hansestadt schränkt mit einer Speicherdauer von nur 7 Tagen damit die Nachweissicherung im Rahmen ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht faktisch ein.
Besondere Relevanz für Kategorie-2-Räume: In den 52 identifizierten Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit ist eine lückenlose Dokumentation zwingend erforderlich, um nachzuweisen, dass das Stoßlüften als alleinige Maßnahme nach Stilllegung der Luftreiniger tatsächlich ausreicht.
Widerspruch zum Smart-City-Konzept: Das Projekt ist integraler Bestandteil der Smart-City-Strategie. Die Löschung der bisher erhobenen Sensor-Rohdaten und die Beschränkung der Speicherung auf kurze Zeiträume entziehen der geplanten Evaluation sowie der Weiterentwicklung digitaler Lösungen für die Stadtgesellschaft die Grundlage.