Anlass:
Mündl. Anfragen der Ausschussmitglieder im Hauptausschuss am 28.04.2026:
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Wie hoch sind die durch die im Bauausschuss beschlossene doppelte Planung (Kreuzung und Kreisverkehr) entstehenden finanziellen Mehrkosten?
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Kann im Falle der Durchführung einer doppelten Planung die Zeitplanung gehalten werden? (gleichzeitige Fertigstellung von Mühlentorplatz und Mühlentorbrücke)
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Besitzt der Hauptausschuss oder die Bürgerschaft die abschließende Entscheidungs-zuständigkeit? (Herr Petereit möchte dies geklärt haben)
Antwort:
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Wie hoch sind die durch die im Bauausschuss beschlossene doppelte Planung (Kreuzung und Kreisverkehr) entstehenden finanziellen Mehrkosten?
Antwort:
Gemäß Vorlage VO/2025/13939 wurden Anfang 2025 Baukosten für die Kreuzungslösung von 3,0 Mio. EUR inklusive Knotenpunkts-LSA angegeben. Die Planungskosten (LP 1 bis 9) hierzu wurden mit 500 TEUR (siehe Anlage 1 der Vorlage VO/2025/13939) angenommen.
Um den im Bauausschuss am 20.04.2026 empfohlenen zusätzlichen Planungs- und Untersuchungsumfang inklusive Simulationen entsprechend dem Antrag Nr. 20/0070-01 zu erfüllen, sind sowohl die Vorplanung (Leistungsphase 2) als auch die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zu erstellen.
Die Entwurfsplanung wird notwendig, da erst in dieser Planungsphase eine ausreichende Detailtiefe mit Darstellung der einzubindenden Randgebiete erreicht werden kann. Hierzu gehören u. a. die Anbindung der Mühlentorbrücke sowie die Anbindung an die Ratzeburger Allee mit dem neuen Radschnellweg. Eine Beauftragung bis einschl. Leistungsphase 2 (Vorplanung) reicht nicht aus, um die o. g. Anbindungen der Randbereiche verlässlich und belastbar darstellen zu können.
Auch wenn nach einem EuGH-Urteil vom 04. 07.2019 die Honorare nach HOAI nicht mehr verbindlich sind, sondern frei vereinbart werden können, bietet die HOAI eine gute Orientierung, um voraussichtliche Honorare zu ermitteln.
Daher wird für die Ermittlung der voraussichtlichen Planungshonorare die HOAI herangezogen, hier § 48 Abs. 1 Verkehrsanlagen.
Folgende Eckdaten werden angesetzt:
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Anrechenbare Kosten 2,5 Mio. EUR (netto)
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Honorarzone nach § 48 Abs. 2 HOAI IV Höchstsatz
Daraus ergibt sich ein Gesamthonorar für die Grundleistungen (LP 1 bis 9 und maximaler Prozentsätze) von 203.352,00 EUR.
Für die notwendigen Leistungsphasen (1 bis 3) werden Reduzierungen an den Prozentsätzen vorgenommen, da nicht alle Grundleistungen gemäß HOAI erforderlich werden.
Im Einzelnen bedeutet dies:
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Leistungsphasen
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gemäß HOAI
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gewählt
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Honorar
(netto/gerundet)
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1
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Grundlagenermittlung
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2,0 %
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1,2 %
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2.500,00 EUR
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2
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Vorplanung
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20,0 %
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17,0 %
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34.600,00 EUR
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3
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Entwurfsplanung
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25,0 %
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20,0 %
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40.700,00 EUR
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Zu den Grundleistungen (GL) werden noch besondere Leistungen (BL) wie signaltechnische Berechnungen und die Simulationen für jede der beiden Kreisverkehrsvarianten notwendig. Die Honorare hierfür wurden aufgrund der Erfahrung aus anderen Projekten angenommen.
Die v. g. verstehen sich zzgl. Nebenkosten (gewählt 6 %), Umbauzuschlag (ZU) gemäß § 48 Abs. 6 HOAI (gewählt 20 % auf Grundleistungen) und gesetzliche Mehrwertsteuer.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Planungskosten:
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Grundlagenermittlung (LP 1) - Grundleistung
zweistreifiger Kreisverkehr und Turbokreisverkehr 2.500,00 EUR
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Vorplanung (LP 2) - Grundleistung
zweistreifiger Kreisverkehr und Turbokreisverkehr 34.600,00 EUR
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Entwurfsplanung (LP 3) - Grundleistung
zweistreifiger Kreisverkehr 40.700,00 EUR
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Entwurfsplanung (LP 3) - Grundleistung
Turbokreisverkehr 40.700,00 EUR
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Signaltechnische Berechnung/Simulation – besondere
Leistungen zweistreifiger Kreisverkehr 6.000,00 EUR
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Signaltechnische Berechnung/Simulation – besondere
Leistungen Turbokreisverkehr 6.000,00 EUR
Summe Grundleistungen (GL)/Besondere Leistungen (BL) 130.500,00 EUR
zzgl. Umbauzuschlag auf GL i. H. v. 118.500 EUR/20 % 23.700,00 EUR
zzgl. Nebenkosten auf GL / BL / UZ i. H. v. 154.200 EUR/6 % 9.252,00 EUR
Voraussichtliches Honorar (netto) 163.452,00 EUR
Voraussichtliches Honorar (brutto) – gerundet 194.600,00 EUR
Es entstehen für die zusätzlichen Planungen der Kreisverkehre Planungsmehrkosten i. H. von ca. 195 TEUR.
Für die Planung der insgesamt drei Varianten (Kreuzung mit LSA/zweistreifiger Kreisverkehr/Turbokreisverkehr) soll ein Ingenieurbüro gebunden werden, welches sowohl die Vorplanung (LP 2) als auch die Entwurfsplanung (LP 3) zu allen Varianten erstellt.
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Kann im Falle der Durchführung einer doppelten Planung die Zeitplanung gehalten werden? (gleichzeitige Fertigstellung von Mühlentorplatz und Mühlentorbrücke)
Antwort:
Die Vergabe der beschlossenen zusätzlichen Planungsleistungen erfolgt vsl. über ein nationales Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb, um ein leistungsfähiges Planungsbüro für die herausfordernde Aufgabe zu finden. Eine Weiterbeauftragung des bislang beauftragten Ingenieurbüros ist vergaberechtlich nicht möglich.
Hierzu sind eine entsprechende Vorbereitung (Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Formulierung der Aufgabenstellung) und die Einhaltung von Fristen gemäß Vergaberegeln notwendig. Im günstigsten Fall sind hierfür drei bis vier Monate zu veranschlagen.
Für die Bearbeitung der Planungsleistung ist ein Zeitraum von mindestens neun Monaten anzunehmen. Dieser beinhaltet nicht die Entscheidungs- und Beschlussfassung in den politischen Gremien.
Die zusätzlichen Planungen für einen Kreisverkehr verzögern den Baubeginn unter optimalen Bedingungen somit um mindestens ein Jahr.
Nach Entscheidung und Beschlussfassung der endgültigen Variante ist dann die Entwurfsplanung soweit zu detaillieren, dass sie den Versorgungsträgern zur Planung und Umsetzung ihrer Gewerke übergeben werden kann. Nach Aussage der Versorgungsträger benötigen diese allein für die Umplanung ihrer Leitungen (inklusive Abstimmungen untereinander, sog. Planvereinbarung) einen Planungszeitraum von ca. 40 Wochen. Erst danach kann mit der eigentlichen Leitungsumverlegung begonnen werden.
Der Umfang der Leitungsverlegung (Planung und Bau) bei einer möglichen Kreisverkehrslösung kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, da diese sich nach der Entwurfsplanung richtet. Die Versorgungsträger nutzen Baumaßnahmen allerdings in der Regel immer, um Leitungen zu erneuern. Nur auf neuen Leitungskörpern kann ein qualifizierter Straßenbau erfolgen.
Nach Abschluss der Arbeiten der Versorgungsträger kann mit dem eigentlichen Knotenpunktumbau begonnen werden.
Am 03.02.2025 wurde dem Bauausschuss die Koordinierung der Baumaßnahmen Mühlentorplatz, Mühlentorbrücke und Berliner Platz vorgestellt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Planungsphase im Jahr 2025 beginnt. Ab 2027 war vorgesehen, den Mühlentorplatz umzubauen – im Schatten der Baumaßnahme Mühlentorbrücke.
Selbst wenn eine Entscheidung für eine Vorzugslösung und damit der Startschuss für einen detaillierten Planungsprozess, im Mai 2026 fiele, ist eine vollumfängliche Umsetzung des Knotenumbaus zusammen mit der Mühlentorbrücke nur bei einem optimalen Ablauf realisierbar. Werden nun weitere Varianten wie gewünscht untersucht und dann ggf. entschieden, ist ein gemeinsamer Bauzeitraum nicht mehr möglich.
Um dies transparent und verständlich darzustellen, ist als Anlage 1 eine schematische Darstellung mit groben Zeitangaben als Gegenüberstellung beigefügt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Kreuzung um einen Unfallschwerpunkt handelt, ist eine Beschleunigung des Umsetzungszeitpunkts anzustreben. Der o. g. Zeitplan beinhaltet eine von allen Seiten kooperative und unterstützende Zusammenarbeit. Verzögerungen führen dazu, dass das Unfallgeschehen unverändert fortbesteht.
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Besitzt der Hauptausschuss oder die Bürgerschaft die abschließende Entscheidungszuständigkeit? (Herr Petereit möchte dies geklärt haben)
Antwort:
Für Grundsatzfragen der Verkehrsplanung und bei Investitionen von erheblicher Bedeutung sowie für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln liegt die Kompetenz bei der Bürgerschaft. Zu den Grundsatzfragen der Verkehrsplanung gehören insbesondere auch bauliche Maßnahmen, die das Ortsbild prägen, Funktionen ordnen oder Lebensräume nachhaltig gestalten. Die Entscheidung über verschiedene Alternativen der wesentlichen Umgestaltung eines wichtigen Verkehrsknotenpunkts im Stadtzentrum ist danach eindeutig der Kompetenz der Bürgerschaft zugewiesen.
Die Freigabe der Umsetzung einer bestimmten Alternative erfolgt nach Maßgabe der Zuständigkeitsordnung durch den Hauptausschuss. Die Ausführung obliegt dem Bürgermeister in eigener Kompetenz. Alle straßenrechtlichen Belange werden von der Straßenverkehrsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung entschieden und umgesetzt. Werden insoweit die in der Zuständigkeitsordnung genannten Schwellenwerte überschritten, bedarf es auch hierfür einer Freigabe durch den Hauptausschuss.
Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit der Fachausschüsse zu koordinieren und Beschlüsse für die Bürgerschaft vorzubereiten. Insoweit ist er auch befugt, von der Verwaltung die zur Vorbereitung notwendigen Auskünfte einzuholen. Daneben obliegt die Vorbereitung einer Entscheidungsvorlage dem Bürgermeister.
Entscheidungen, die nicht vom Vorbehaltskatalog des § 28 Gemeindeordnung betroffen sind, können sowohl im Einzelfall als auch dauerhaft von der Bürgerschaft auf den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder einen Fachausschuss übertragen werden. Bei einer dauerhaften Übertragung ist dies in der Hauptsatzung bzw. in der Zuständigkeitsordnung zu regeln. Einzel- und Dauerbeauftragungen können mit einfacher Stimmenmehrheit in der Bürgerschaft beschlossen werden.
Spätestens der politische Auftrag zusätzlich auch Varianten mit Kreisverkehr in eine Planung zu überführen, zeigt die Dimension der Grundsatzentscheidung auf. Den Gremien wird daher mit der 20/0037-01 eine Austauschvorlage entgegengebracht, die auch ein Beschlussvorschlag für die Bürgerschaft beinhaltet.