ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0150

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Beratungsfolge

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Anlass:

Beschluss der Bürgerschaft in der Sitzung am 28.09.2023 (VO/2023/12449):

 

Der Bürgermeister wird aufgefordert, unverzüglich dafür zu sorgen, dass Einrichtungen zur Gewinnung regenerativer Energie auf Dächern wie Photovoltaik, Solarthermie und weitere sowie zukünftige Verfahren - zumindest auf den Flächen, die nicht zum Weltkulturerbe zählen - nicht mehr durch ästhetisch bedingte, antiquierte Bauvorschriften verhindert werden.

 

Bericht:

Es ist schon seit einigen Jahren gängige Genehmigungspraxis, dass in den Fällen, in denen die Belegung von Dachflächen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen durch baugestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt oder auch ausgeschlossen wird (z. B. durch Begrenzungen der Flächengröße der PV-Anlagen oder durch die Festsetzung zur Farbigkeit von Dacheindeckungen), regelmäßig hiervon befreit wird.

 

Die geltenden Erhaltungssatzungen wurden inhaltlich geprüft, sowie die gängigen Genehmigungs- und Verfahrensabläufe kritisch und fortlaufend evaluiert.

 

Als Ergebnis dieses Prozesses wurden Anpassungen der Genehmigungspraxis im Rahmen des § 172 BauGB bereits vorgenommen. Diese sind möglich, ohne die Satzungen selbst überarbeiten zu müssen. In diesem Zusammenhang wurde der Solarleitfaden (VO/2025/14207) erarbeitet, der für die Stadtbildpflege maßgeblich bei der bauplanungs- und erhaltungsrechtlichen Beurteilung sowie die Denkmalpflege bei der denkmalrechtlichen Genehmigung berücksichtigt wird. Mit Hilfe dieses Instruments wird die Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen unter Berücksichtigung stadtgestalterischer und erhaltungsrechtlicher Belange bewirkt und Missverständnisse reduziert.

 

Es ist hierbei zu betonen, dass der Leitfaden und die damit einhergehende Genehmigungspraxis die Potenziale und Handlungsmöglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien in Gebieten mit einer geschützten städtebaulichen Gestalt hervorheben und kein pauschaler Ausschluss von Solaranlagen erfolgt. Nach §2 EEG wird der treibhausgasneutralen Stromerzeugung ein vorrangiger Belang zugeschrieben, der nur in Ausnahmefällen überwunden werden darf. Der Solarleitfaden wendet diese Festlegung an und erläutert die Auslegung für Gebäude im historischen Kontext der Hansestadt (vgl. S. 7 Solarleitfaden). Ziel der Beratungen und der Antragsprüfung ist es grundsätzlich, Solaranlagen weiterhin im Sinne des lokalen Klimaschutzes zu ermöglichen.

 

In allen übrigen Teilen des Stadtgebietes steht die Errichtung von Solaranlagen auf Dachflächen regelmäßig im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen.

 

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