Anlass:
Antrag des AM Sascha Luetkens (Linke & GAL) in der Sitzung des Bauausschusses am 21.07.2025 (VO/2025/14449)
Der Bauausschuss beschließt die Einführung von Tempo 30 in Beidendorf.
Die Lärmkarte der Hansestadt Lübeck zeigt deutlich, dass in den Stadtteilen und Ortschaften Blankensee, St. Hubertus und Krummesse ein hohes Lärmaufkommen durch Autoverkehr verzeichnet wird. Aufgrund der Vollsperrung in Vorrade wird nun ein erheblicher Teil des motorisierten Verkehrs aus unterschiedlichen Richtungen über Beidendorf umgeleitet. Auf den Zufahrtsstraßen darf zum Teil Tempo 100 gefahren werden, so dass viele Fahrzeugführende immer noch mit weit erhöhtem Tempo die Ortschaft Beidendorf durchfahren. Dies führt insbesondere im Sommer durch flanierende Badegäste, darunter viele Kinder sowie durch viele Fahrrad fahrende Menschen zu gefährlichen Situationen. Hinzu kommt die Lärmbelästigung durch den stark zugenommenen Pkw-Durchgangsverkehr für die Beidendorfer Bevölkerung.
Um die Verkehrssituation und damit einhergehende Gefährdung innerorts zu entschärfen, ist die Einführung von Tempo 30 sinnvoll und dringend angezeigt – mindestens für den Zeitraum der Bauphase in Vorrade und der damit verbundenen Vollsperrung. Die Tempo-30-Zone, die in den Sommermonaten auf einem kurzen Straßenabschnitt vor dem Badesee besteht, ist nicht ausreichend.
Bericht:
Mit dem Antrag zur Geschwindigkeitsbeschränkung in Beidendorf ist eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Beidendorfer Hauptstraße beabsichtigt. Eine solche Beschränkung kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angeordnet werden.
Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
Gemäß § 45 Abs.9 Satz 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter (z. B. Sicherheit und Ordnung) erheblich übersteigt (besondere Gefahrenlage).
Bei der Überprüfung der Beidendorfer Hauptstraße in Zusammenarbeit mit der Polizei und der Straßenbaubehörde, konnte festgestellt werden, dass weder besondere örtliche Verhältnisse noch eine Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (besondere Gefahrenlage).
Eine Ausnahme stellt der Straßenabschnitt dar, auf dem sich die Jugendwach- und Freizeitstation der DLRG befindet. An dieser Stelle ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in den Sommermonaten angeordnet. Im Zusammenhang mit dem Badesee und der Freizeitstation der DLRG kommt es in den Sommermonaten, auf diesem Straßenabschnitt, zu erhöhtem Querungsverkehr durch Zufußgehende. Insbesondere dadurch, dass viele Kinder sich entlang der Straße bewegen und diese queren, ist eine besondere Gefahrenlage indiziert. Eine vergleichbare Gefahrenlage ist im weiteren Straßenverlauf allerdings nicht festzustellen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist gemäß § 3 Abs.3 StVO innerorts auf 50 km/h gesetzlich festgeschrieben, wenn keine Voraussetzungen des § 45 Abs.9 StVO zutreffen.
Des Weiteren ist in den Verwaltungsvorschriften zur StVO zum Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ geregelt, dass diese nur aus den folgenden Gründen angeordnet werden dürfen:
Nr. I
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.
Aktuell gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass sich in der Beidendorfer Hauptstraße ein Unfallgeschehen im Zusammenhang mit überhöhten Geschwindigkeiten ereignet, somit ergibt sich für die Straßenverkehrsbehörde kein Handlungsbedarf. Um die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durchzusetzen, wurde der Kommunale Ordnungsdienst gebeten, in der Beidendorfer Hauptstraße Geschwindigkeitsüberwachung vorzunehmen. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine digitale Geschwindigkeitsanzeige aufgestellt werden kann.
Sollte eine Lärmbelästigung durch den Umleitungsverkehr bestanden haben, handelte es sich dabei um eine temporäre Maßnahme und keinen Dauerzustand. Die Baumaßnahme in Vorrade wurde im Dezember 2025 abgeschlossen.
Aus den genannten Gründen ist die Einrichtung einer der streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nach der StVO weder zwingend erforderlich noch zulässig.