ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2024/13541-01

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Beratungsfolge

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  1. Stellt die Stadt Lübeck Inklusion für Schulkinder in ihren Horten (= Kindertageseinrichtung) ausnahmslos sicher? Wenn nein:

 

Ja, in der Hansestadt Lübeck gibt es im Jahr 2026 fünf Kitas, die ca. 100 Hortplätze anbieten. Die Teilhabe von Schulkindern mit (drohender) Behinderung in Horten wird grundsätzlich sichergestellt.

Bei behinderungsbedingten Mehrbedarfen in der Hortbetreuung kann ggf. eine ergänzende Eingliederungshilfeleistung im Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist dabei anzumerken, dass die Hortbetreuung dabei in den Bereich der Sozialen Teilhabe gem. § 113 SGB IX fällt und somit einkommens- und vermögensabhängig ist.

Besondere Klärungs- und Regelungsbedarfe im Einzelfall können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

 

  1.             Warum nicht?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

  1.             Ist für den Fall der Nichtsicherstellung der Inklusion in Horten dies rechtskonform mit der geltenden Inklusionsverpflichtung gemäß der einschlägigen Paragraphen der UN-Behindertenrechtskonvention, dem SGB VIII und dem KiTaG Schleswig-Holstein? Antwort bitte begründen.

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

  1.                   In der Antwort der Verwaltung auf die GAL-Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird berichtet, dass eine Ganztagesbetreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf ab dem Kita-Jahr 2019/2020 in vier Modell-Kitas erfolgen wird. Sind diese Modell-Kitas inklusive Kitas oder sind es Kitas, die Integrationsgruppen haben?

 

Ja, die vorhandenen Modell-Kitas sind inklusiv. Kinder mit und ohne Behinderung werden in den Einrichtungen gemeinsam betreut und gefördert.

Bei behinderungsbedingten Mehrbedarfen in Horten kann ggf. eine ergänzende Eingliederungshilfeleistung im Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist dabei anzumerken, dass die Hortbetreuung dabei in den Bereich der Sozialen Teilhabe gem. §113 SGB IX fällt und somit einkommens- und vermögensabhängig ist.

Im Jahr 2026 gibt es drei Modell-Kitas, welche zum Ziel haben, unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen integrativer Kindertagesbetreuung, inklusive Strukturen auch für die Ganztagsbetreuung zu schaffen.

 

  1.                   In der Antwort auf die GAL-Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird berichtet, dass Kinder mit besonderem Förderbedarf in Integrationsgruppen betreut werden sollen. Wenn Eltern Inklusion und nicht Integration wünschen: Wird dies in jedem Falle sichergestellt? Wenn nein:

 

Ja, grundsätzlich wirkt die Hansestadt Lübeck gemeinsam mit den Kitaträgern darauf hin inklusive Haltungen und Arbeitsweisen zu implementieren.

Beispielhaft hierfür steht das seit 2023 existierende trägerübergreifende Kompetenzteam Inklusion. Strukturell ergibt sich die Existenz von Integrationsgruppen aus dem schleswig-holsteinischen KiTaG. Daher ist es der Hansestadt Lübeck nur eingeschränkt und im Rahmen von Modellprojekten möglich, Eltern inklusive Betreuungsformen über die Gesetzgebung hinaus anzubieten.

Die Hansestadt Lübeck handelt entsprechend den objektiven Rechtsverpflichtungen, die sich aus europäischen sowie bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ergeben.

 

  1.             Ist dies rechtskonform mit der geltenden Inklusionsverpflichtung gemäß der einschlägigen Paragraphen der UN-Behindertenrechtskonvention, dem SGB VIII und dem KitaG Schleswig-Holstein? Antwort bitte begründen.

 

Siehe Antwort auf Frage 3.

 

  1.             Ist dies rechtskonform mit dem gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht von Eltern? Antwort bitte begründen.

 

Siehe Antwort auf Frage 3.

 

  1.                   In der Antwort auf die Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird nicht auf die Frage geantwortet, ob eine ganztägige Kinderbetreuung für Kinder mit besonderem Förderbedarf 0-14 Jahre in dem von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfang erfolgt. Daher die Fragen:

 

  1.             Wird der von Eltern angemeldete subjektive Betreuungsumfang im Falle von Kindern mit besonderem Förderbedarf vom Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe objektiviert? Antwort bitte begründen.

 

Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten und haben demnach jeden Einzelfall nach den gesetzlichen Vorgaben zu objektivieren, sofern Eltern von staatlichen Leistungen wie Gebührenfreiheit oder Platzgarantie für Kita-Plätze profitieren möchten. Der Bundesgesetzgeber sieht vor, dass eine Bedürfnisprüfung erfolgt. Dem kommt die Hansestadt Lübeck nach.

 

  1.             Wenn eine Objektivierung des angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfes im Falle von Kindern mit besonderem Förderbedarf erfolgt: Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Objektivierung des von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfanges für ihre Kinder mit besonderem Förderbedarf? Antwort bitte begründen.

 

Die zentrale Rechtsgrundlage für den Betreuungsumfang von Kindern mit (drohender) Behinderung in allen Hortangeboten ist § 25 Abs. 5 KiTaG. Darin heißt es: "Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat."

Wenngleich Schulkinder der Personenkreis von Horten sind, ist zu ergänzen, dass nach aktueller Rechtsauslegung des Sozialministeriums über die Maßnahme der Gruppenreduktion im KiTaG hinaus weitergehende spezifische Assistenzleistungen nach aktueller Rechtsauslegung nicht unter § 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung), sondern unter § 113 SGB IX (Soziale Teilhabe) gewährt werden.


 

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