Anlass:
Anfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) zu Unterstützungsangeboten für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen (VO/2026/14861)
In den Lübecker Nachrichten, vom 24.01.2026, wurde über einen 19-jährigen Syrer berichtet,
der zu einer Arbeitsauflage und einer einjährigen Jugendstrafe verurteilt wurde, ausgesetzt
auf Bewährung. Die Schilderungen zu den Gründen werfen viele Fragen zu einem möglichen
Versagen von Hilfesystemen auf.
Mit 16 Jahren flüchtete er allein nach Deutschland und wurde in Obhut genommen. Mit dem
Erlangen der Volljährigkeit verlor er seinen Aufenthaltstitel, in Folge seine Arbeit und seine
Unterkunft. Die Ausländerbehörde habe auf seine Schreiben nicht reagiert, in den Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete sei für ihn kein Platz, heißt es in dem Artikel.
Er bekam keinerlei weitere Unterstützung. Mittel- und wohnungslos wurde er erpressbar mit
dem oben geschilderten Resultat.
Fragen:
1. Hatte der Jugendliche bis zu seiner Volljährigkeit einen Amtsvormund oder privaten
Vormund?
2. Warum wurden keine Maßnahmen eingeleitet, die ihm über die Volljährigkeit hinaus
Unterstützung gegeben hätten, z.B. Unterkunft in einer Jugendwohngemeinschaft.
3. Wurde der Jugendliche rechtzeitig vor Eintritt in die Volljährigkeit darin unterstützt, einen Aufenthaltstitel zu erhalten / einen Asylantrag zu stellen und seine Arbeitserlaubnis zu behalten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer*innen werden derzeit von einem
Amtsvormund vertreten?
5. Wie alt sind die Jugendlichen?
6. Wie ist der aktuelle Betreuungsschlüssel bei den Amtsvormundschaften?
7. Welche zusätzlichen Unterstützungsangebote gibt es derzeit in Lübeck für unbegleitete minderjährige Ausländer bei ihrem Übergang zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum 25. bzw. 27. Lebensjahr?
8. Welche Unterstützungsangebote bräuchte es (zusätzlich), um jugendliche Geflüchtete weiterhin auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit, Schulabschluss, Ausbildung und
Arbeit sowie eigenen Wohnraum unterstützen zu können, wenn die Amtsvormünder
nicht mehr zuständig sind?
9. Wie wurde und wird aktuell der einstimmige Beschluss des JHA vom 1.6.2017 umgesetzt? Siehe https://gal-luebeck.de/wohngemeinschaften-fuer-junge-gefluechtete/
Antwort:
Der geschilderte Fall ist dem Bereich Familienhilfen / Jugendamt bekannt und wurde fachlich geprüft und bewertet. Dabei haben sich keine Hinweise auf grundlegende Abweichungen von den geltenden Verfahren ergeben. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des betroffenen jungen Menschen kann eine Darstellung oder Bewertung des konkreten Einzelfalls im Jugendhilfeausschuss nicht erfolgen.
Unabhängig davon nimmt der Bereich die aufgeworfenen Fragen ernst und stellt im Folgenden dar, wie die Verfahren grundsätzlich ausgestaltet sind und welche Unterstützung regelhaft erfolgt.
1. Hatte der Jugendliche bis zu seiner Volljährigkeit einen Amtsvormund oder privaten Vormund? 2. Warum wurden keine Maßnahmen eingeleitet, die ihm über die Volljährigkeit hinaus Unterstützung gegeben hätten, z.B. Unterkunft in einer Jugendwohngemeinschaft. 3. Wurde der Jugendliche rechtzeitig vor Eintritt in die Volljährigkeit darin unterstützt, einen Aufenthaltstitel zu erhalten / einen Asylantrag zu stellen und seine Arbeitserlaubnis zu behalten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Entgegen einer häufigen Annahme endet die Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen nicht automatisch mit der Volljährigkeit. In der Praxis werden junge Menschen ihrem Bedarf entsprechend auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter fachlich begleitet. Dies erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sowie fachlicher Standards der Kinder- und Jugendhilfe.
Für jede unbegleitete minderjährige ausländische Person wird nach Inobhutnahme beim Familiengericht die Einrichtung einer Vormundschaft gemäß § 1674 BGB (Ruhen der elterlichen Sorge) beantragt. Die Vormundschaft wird entweder durch einen Amtsvormund oder einen qualifizierten ehrenamtlichen Einzelvormund übernommen. Einzelvormünder werden in der Regel durch den Vormundschaftsverein „Nicht Allein“ der Humanistischen Union entsprechend vorbereitet und begleitet. In Einzelfällen kann die Vormundschaft auch auf geeignete Verwandte übertragen werden. Der Vormund nimmt bis zur Volljährigkeit die elterliche Sorge umfassend wahr. Dies umfasst insbesondere auch die Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich Asylverfahren. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in stationären Jugendhilfeeinrichtungen. Bereits vor Eintritt der Volljährigkeit wird im Rahmen der Hilfeplanung geprüft, ob und in welchem Umfang Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII geeignet und erforderlich sind. In der Praxis wird die stationäre Betreuung über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzt, sofern weiterhin ein individueller Bedarf besteht. Ziel ist es, die Übergänge in ein selbstständiges Leben möglichst reibungslos zu gestalten. Auch nach dem Ende einer stationären Maßnahme stehen den jungen Volljährigen weiterhin Hilfen zur Verfügung, um den Schritt in ein selbstständiges Leben zu erleichtern. Aktuell werden rund 30 junge Volljährige, die zuvor als unbegleitete minderjährige Ausländer:innen betreut wurden, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Hilfen weiter begleitet.
Auch nach Beendigung der Vormundschaft bestehen Unterstützungsangebote fort: Neben der Begleitung durch Jugendhilfeträger stehen weiterhin das Team „Unbegleitete minderjährige Ausländer:innen“ des Jugendamtes, der Jugendmigrationsdienst der Gemeindediakonie sowie der Vormundschaftsverein „Nicht Allein“ beratend zur Verfügung. Ehrenamtliche Vormünder führen ihre Unterstützung häufig auch über die Volljährigkeit hinaus fort.
4. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer*innen werden derzeit von einem
Amtsvormund vertreten?
Aktuell werden im Bereich Familienhilfen / Jugendamt 15 unbegleitete minderjährige Ausländer:innen im Rahmen einer Amtsvormundschaft vertreten.
5. Wie alt sind die Jugendlichen?
Das Alter der betreuten Jugendlichen liegt in der Regel zwischen 15 und 18 Jahren.
6. Wie ist der aktuelle Betreuungsschlüssel bei den Amtsvormundschaften?
Die Amtsvormundschaften umfassen sämtliche Vormundschaften und Pflegschaften, die der Hansestadt Lübeck übertragen wurden, und sind nicht ausschließlich auf unbegleitete minderjährige Ausländer:innen beschränkt.
Gemäß § 55 Abs. 3 SGB VIII soll ein Vormund maximal 50 Fälle führen; diese gesetzliche Obergrenze wird bereits eingehalten. Mit der in diesem Jahr abgeschlossenen Personalbemessung und der initiierten Erhöhung der Personalressourcen können die fachlich gebotenen Standards im kommenden Jahr vollumfänglich erfüllt werden.
7. Welche zusätzlichen Unterstützungsangebote gibt es derzeit in Lübeck für unbegleitete minderjährige Ausländer bei ihrem Übergang zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum 25. bzw. 27. Lebensjahr?
In Lübeck besteht ein differenziertes Netzwerk an Unterstützungsangeboten, das die Jugendhilfe ergänzt und insbesondere den Übergang in die Selbstständigkeit begleitet.
Dazu gehören insbesondere:
-
Vormundschaftsverein „Nicht Allein“ der Humanistischen Union
-
Jugendmigrationsdienst der Gemeindediakonie
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Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften (sofern vorhanden)
-
Jugendberufsagentur
-
Stabsstelle Migration
-
Lübecker Flüchtlingsforum
Die jungen Menschen werden im Rahmen der Jugendhilfe gezielt an diese Angebote herangeführt.
8. Welche Unterstützungsangebote bräuchte es (zusätzlich), um jugendliche Geflüchtete weiterhin auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit, Schulabschluss, Ausbildung und
Arbeit sowie eigenen Wohnraum unterstützen zu können, wenn die Amtsvormünder
nicht mehr zuständig sind?
Die bestehenden Angebote leisten bereits einen wichtigen Beitrag. Gleichzeitig zeigen sich aus fachlicher Sicht folgende Weiterentwicklungsbedarfe:
-
eine auskömmliche personelle Ausstattung der Ausländerbehörde, um Verfahren verlässlich und zeitnah bearbeiten zu können
-
ein Ausbau der psychologischen und psychiatrischen Versorgungsangebote, insbesondere im Akutbereich
-
die langfristige Sicherung des Jugendmigrationsdienstes als zentrale Anlaufstelle nach der Volljährigkeit
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niedrigschwellige und praxisorientierte Sprachförderangebote, insbesondere für junge Menschen mit geringen schulischen Vorerfahrungen
-
die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum im Anschluss an Jugendhilfemaßnahmen.
9. Wie wurde und wird aktuell der einstimmige Beschluss des JHA vom 1.6.2017 umgesetzt?
Vor dem Hintergrund des Beschlusses des JHA zur Einrichtung von Jugend-Wohngemeinschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen (VO 2017/04966) erfolgte am 05.10.2017 ein mündlicher Bericht zur seinerzeit aktuellen Sachlage sowie der konzeptionellen Weiterentwicklung zur Ausgestaltung des Hilfebedarfs der jungen Menschen und des Übergangs in andere Regel-/Hilfesysteme. Es wurde die Komplexität der Thematik Jugendwohngemeinschaften hinsichtlich der verschiedenen Akteure, der Finanzierung und der Wohnungsmarktsituation erörtert und abschließend festgestellt, dass eine angemessene Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer:innen gewährleistet ist.
Die Stadt verfolgt weiterhin das Ziel, die jungen Menschen bei ihrem Übergang in ein selbstständiges Leben bedarfsorientiert zu begleiten und dabei ein verzahntes Zusammenwirken verschiedener Träger sicherzustellen, z. B. Jugendmigrationsdienst, Berufsschulen, Jobcenter und weitere Hilfeeinrichtungen. In den vergangenen Jahren wurde das Angebot an Wohn- und Betreuungsplätzen für junge Volljährige aus dem Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer:innen ausgebaut, insbesondere im TEW (Träger eigener Wohnraum). Mit den vorhandenen Kapazitäten und den ergänzenden Unterstützungsangeboten – z. B. im TEW – wird sichergestellt, dass auch die jungen Volljährigen weiterhin fachlich fundiert und bedarfsgerecht begleitet werden. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für (alle) junge Menschen im Anschluss an die Jugendhilfe weiterhin eine strukturelle Herausforderung darstellt, die über die kommunale Ebene hinausreicht.