Einleitung
Der Jugendhilfeausschuss sowie der Ausschuss für Schule und Sport wurden in Ihrer gemeinsamen Sitzung am 05.03.2026 über Veränderungen und politische Entscheidungsbedarfe bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter ab 01.08.2026 gemäß Vorgaben des Landes sowie unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Einführung des Rechtsanspruchs informiert (s. Anlage 1). Ziel ist es, unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine rechtssichere, bedarfsgerechte und für alle Beteiligten umsetzbare Übergangslösung zu gewährleisten.
Mit dieser Vorlage/den o.g. Beschlussvorschlägen werden keine abschließenden Regelungen zu künftigen Standards und daraus abgeleiteten Finanzierungsregelungen für Träger und Familien getroffen. Vielmehr wird eine vom bisherigen Konzept „Ganztag an Schule“ in der Hansestadt Lübeck ausgehende auf das Schuljahr 2026/27 begrenzte Übergangsregelung vorgeschlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund noch nicht abschließend geklärter fachlicher, organisatorischer und finanzieller Rahmenbedingungen.
Sie soll für Familien wie Träger Planungssicherheit zum Abschluss von Verträgen bezogen auf die in 2026 zu versorgenden Erstklässler:innen herstellen und zugleich die Inanspruchnahme der abrechenbaren Landesmittel sichern.
Damit würde ausreichend Vorlauf eingeräumt, um die ab Schuljahr 2027/28 geltende Ausgestaltung und Finanzierung des Arbeitsfeldes gemäß rechtlichen Bestimmungen zur Jugendhilfeplanung mit den leistungserbringenden Trägern und den Vertretungen der Betroffenen partnerschaftlich zu erörtern und im nächsten Schritt politisch zu bewerten, einschließlich der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen für den kommunalen Haushalt.
Der Vorlauf hierzu war angesichts der Veröffentlichung der Landesrichtlinie erst am 29.12.2025 sowie einer Reihe von auch aktuell noch in Klärung befindlicher Fragen zwischen Kommunen und Land für das Schuljahr 2026/27 nicht ausreichend.
Ausgangslage
Seit rund 10 Jahren werden schulische Ganztags- und Betreuungsangebote in verschiedenen Ausbauschritten nach dem Konzept „Ganztag an Schule“ umgesetzt (vgl. VO/2016/03725 Ganztag an Schule – Kommunale Förderung von Schulkindbetreuung und Ganztagsschule).
Damit wird schon jetzt an allen Grundschulstandorten eine verlässliche Ganztagsbetreuung für die Kinder der ersten bis zur vierten Klasse vorgehalten. Die Betreuungszeiten sind einheitlich geregelt und können in drei Modulen gewählt werden: 14:00 Uhr, 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr. Auch eine Betreuung in den Ferien ist gewährleistet. Zusätzlich kann je nach Schulstandort eine Frühbetreuung dazu gebucht werden.
Die Durchführung wird durch freie Träger verantwortet. Kooperationsvereinbarungen gewährleisten einheitliche Rahmenbedingungen und fachliche Standards. Die Fachkraftquote liegt bei rund 70 % und wird ergänzt durch weitere sozial erfahrene Beschäftigte sowie den verschiedenen AG-Angeboten mit Honorarkräften. Bestehende Leitungsstrukturen sichern die pädagogische Qualität der Ganztagsbetreuung.
Bereits im Schuljahr 2025/26 wird so eine Versorgungsquote von fast 80% der Grundschulkinder sichergestellt.
Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27
Ab dem Schuljahr 2026/27 greift der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Gesetzliche Regelungen finden sich im Achten Sozialgesetzbuch (§ 24 SGB VIII) sowie dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) des Bundes vom 02.10.2021. Der Rechtsanspruch beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter bis zum Beginn der fünften Klasse. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Er sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen (inkl. Unterrichtszeit) vor. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien mit einer maximalen Schließzeit von vier Wochen.
Inhalt und Umfang dieser Aufgaben und Leistungen wird durch Landesrecht geregelt. Diese liegen seit Dezember 2025 durch eine Richtlinie zur Betriebskostenförderung des Landes Schleswig-Holstein (Amtsblatt SH Nr. 2025/459) vor. Sie beinhaltet u.a. die Vereinbarung, dass sich das Land künftig mit 75 % an den Betriebskosten für tatsächlich besetzte rechtsanspruchserfüllende Ganztagsplätze nach Abzug der Elternbeiträge beteiligen wird. Nicht verpflichtend sind u.a. zusätzliche Angebote zur Frühbetreuung oder gesonderte Vorgaben für eine pädagogische Leitung.
Regelungsbedarf für die Hansestadt Lübeck
Seit Veröffentlichung der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein am 29.12.2025 werden laufend und noch anhaltend auftretende Fragen zur Umsetzung zwischen Kommunen und Land geklärt. Für die gemäß SGB VIII in der Gewährleistungsverantwortung stehenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist hierdurch ein erheblicher zeitlicher Druck entstanden.
Dieser wirkt sich mittelbar auch auf die durchführenden freien Träger und die betroffenen Familien der Erstklässler:innen im kommenden Schuljahr aus, welche ohne förmlichen Beschluss des in der Hansestadt Lübeck geltenden Ortsrechts bzw. der Finanzierungsgrundlagen aktuell noch keine Verträge für das Schuljahr 2026/27 abschließen können.
Finanzierung der leistungserbringenden Träger
Um hier Planungssicherheit zu schaffen, wird vorgeschlagen, die für das Schuljahr 2025/26 in der Hansestadt Lübeck geltenden Regelungen zur Finanzierung der leistungserbringenden Träger im Schuljahr 2026/27 beizubehalten. Konkret bedeutet dies, die bis zum 31.12.2026 geltenden Budgetverträge bis zum 31.07.2027 zu verlängern. Von der angesichts des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern ab 01.08.2026 mit den Trägern seinerzeit vereinbarten „Rückfallklausel“ würde seitens der Verwaltung nur insoweit Gebrauch gemacht, als es zur Abrechnung der Landesmittel für den im Schuljahr 2026/27 hineinwachsenden Jahrgang mit Rechtsanspruch erforderlich ist.
Dieses Vorgehen weicht von Ziffer 2 des Haushaltsbegleitbeschlusses (VO2025/14306-01-01) ab, demzufolge die im Vorbericht zum Haushalt 2026 gelisteten Zuwendungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände von der Verwaltung „mit dem Ziel der Aufwandsstabilität über die Gesamtlaufzeit von fünf Jahren zu verhandeln“ sind. Dem gegenüber stehen prognostizierte Konsolidierungseffekte durch die Landesförderung, welche der Haushaltsaufstellung für 2027 und der mittelfristigen Finanzplanung durch die Verwaltung zu Grunde liegen.
Diese tragen (aufwachsend) erheblich zur Aufwandsreduzierung für das Arbeitsfeld bei, welches über 40 % der im Vorbericht gelisteten Zuwendungen und Zuschüsse ausmacht.
Mit einer Verlängerung der laufenden Budgetverträge werden ausdrücklich keine Festlegungen für künftige Haushalte bzw. die über das Schuljahr 2026/27 hinausgehende Trägerfinanzierung bzw. Standards getroffen. Es wird lediglich sichergestellt, dass die leistungserbringenden freien Träger Planungssicherheit für das Schuljahr 2026/27 erhalten und entsprechende Verträge mit den Familien abschließen können.
Die Hansestadt Lübeck als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für den zum Schuljahr 2026/27 hineinwachsenden Jahrgang in der Gewährleistungsverantwortung für den individuellen Rechtsanspruch, d.h. sie muss Grundschulkinder mit Rechtsanspruch analog zur Förderung von Kindertageseinrichtungen durch eigene Angebote versorgen, wenn freie Träger die Leistung zu den von der Bürgerschaft verfügten Finanzierungsbedingungen nicht mehr erbringen wollen. Dies könnte kurzfristig zu einer erheblichen Destabilisierung des quantitativ und qualitativ in der Hansestadt Lübeck vergleichsweise sehr gut ausgebauten und in der Zusammenarbeit von Schule und freien Trägern der Jugendhilfe eingespielten Versorgungssystems für Grundschulkinder führen.
Parallel ist vorgesehen, dass die Verwaltung mit den freien Trägern der ganztägigen Förderung von Grundschulkindern im Sinne des Gebots zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit im SGB VIII eine mit den Landesvorgaben kompatible Finanzierungssystematik für das Arbeitsfeld ab Schuljahr 2027/28 erarbeiten wird.
Die Finanzierung wird ausgehend vom Haushaltsbeschluss der Bürgerschaft für 2027 angepasst und berücksichtigt den Umgang hinsichtlich freiwilliger „HL-Standards“. Den Ausschüssen sowie der Bürgerschaft wird auf dieser Grundlage im November 2026 eine Förderrichtlinie zur Beschlussfassung vorgelegt.
Mit dieser Planung hätten die Träger ausreichend Zeit, nötigenfalls Standards abzusenken, und es könnten auf dieser Basis rechtzeitig Verträge zum Schuljahr 2027/28 mit den Familien abgeschlossen werden.
Zuzahlungen der Eltern
Mit der Einführung des Konzepts „Ganztag an Schule“ wurden auch Regelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen in Anlehnung an die Kindertagesförderung getroffen (s. Anlage 2, Merkblatt). Das Land Schleswig-Holstein würde nun im Rahmen der Betriebskostenförderung eine Anpassung des Elternbeitrags ermöglichen bis zu einer maximalen Höhe von 135,00 € monatlich.
In Lübeck hat die Bürgerschaft zum Kindergartenjahr 2025/26 nach einem extern moderierten Prozess mit dem Ziel der auch rechtlich gebotenen Gleichstellung der Familien die Zuzahlungen zur Kindertagesförderung für Vorschulkinder neu geregelt. Sie hat sich dafür ausgesprochen, trotz der angespannten Haushaltslage alle Familien in der Hansestadt Lübeck zu entlasten, indem sie einen unter den vorgeschriebenen Landesobergrenzen niedrigeren „Lübecker Beitragsdeckel“ einführte und die Regelungen für die einkommensabhängige Ermäßigung zugunsten von knapp oberhalb der Grenzen für den Bezug von Transferleistungen liegenden Familien erweiterte.
Ziel des seinerzeitigen Prozesses war es, eine mittelfristig tragfähige Zuzahlungssystematik zu entwickeln, die je nach Vorgaben des Landes und der Haushaltsbeschlüsse der Bürgerschaft behutsam angepasst werden kann, ohne zu Recht hoch emotional geführte Debatten auszulösen, welche Familien wie leistungserbringende Träger verunsichern und somit das Versorgungssystem massiv belasten.
Für Familien - zumal mit jetzt in den Rechtsanspruch hineinwachsenden Grundschulkindern - ist nicht nachvollziehbar, wenn diese Ziele beim Übergang von der Kita in die Schule nicht kongruent weiterverfolgt werden. Ihnen kann nur schwerlich vermittelt werden, warum bei aufwachsender Mitfinanzierung des Landes höhere Zuzahlungen für ein bisher allein von den Hansestadt Lübeck finanziertes Angebot erforderlich sind. Außerdem gilt auch hier die Vorgabe des SGB VIII, dass Änderungen partnerschaftlich mit den Betroffenen zu beraten sind und diese ausreichend Zeit zur Stellungnahme haben. Hierfür sowie für die politische Bewertung und Entscheidungsfindung reicht der vom Land eingeräumte Vorlauf für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern ab 01.08.2026 nicht aus.
Eine Ungleichbehandlung von Familien sollte vermieden werden. Daher wird empfohlen, die aktuell geltenden Regelungen für die Zuzahlungen der Eltern in der Schulischen Ganztagsförderung (s. Anlage 2 Merkblatt) im Schuljahr 2026/27 als „Lübecker Beitragsdeckel“ für die Förderung von Grundschulkindern beizubehalten.
Um Planungssicherheit für Träger und Familien herzustellen würden die Träger der ganztägigen Förderung von Schulkindern nach Beschluss der Bürgerschaft darüber informiert, dass Verträge mit den Familien für das Schuljahr 2026/27 auf der Basis der im Schuljahr 2025/26 angewandten Regelungen zu den Zuzahlungen und zur Finanzierung der Angebote durch die HL abgeschlossen werden dürfen.
Finanzielle Auswirkungen
a) Steigerung Erträge
Ausgehend von den aktuell vorliegenden Informationen und Umsetzungshinweisen des Landes werden bei der Aufstellung des Haushaltes 2027 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung die nachstehenden Ertragserhöhungen (Prognose Landesförderung) zu Grunde gelegt:
IST 2025 | Plan 2026 | Plan 2027 | Plan 2028 | Plan 2029 | Plan 2030 |
0,00€ | 1.352.602,00€ | 4.755.030,91€ | 8.271.924,41€ | 11.906.373,03€ | 13.425.969,64€ |
Die Prognose bezieht sich auf eine Teilnahmequote von 80%, und die Personalkosten sind auf Grundlage der maximal zulässigen Fachkraftquote kalkuliert. Diese Prognose kann daher nur eine Tendenz aufzeigen, da die Teilnahme- und Fachkraftquote Variablen unterliegt.
b) Budgetveränderungen
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter sowie von Aufwandssteigerungen durch die Landesvorgaben würde sich das nachfolgende Budgetergebnis ergeben:
Budgetergebnis mit HL-Standards in €
| IST 2025 | Plan 2026 | Plan 2027 | Plan 2028 | Plan 2029 | Plan 2030 |
Aufwendungen | 22.992.312,26 | 25.588.727,75 | 27.875.638,94 | 28.952.149,23 | 29.782.639,64 | 30.620.202,18 |
Erträge | 8.188.366,00 | 9.540.968,00 | 12.943.396,91 | 16.460.290,41 | 20.094.739,03 | 21.614.335,64 |
Budgetergebnis | 14.803.946,26 | 16.047.759,75 | 14.932.242,02 | 12.491.858,82 | 9.687.900,61 | 9.005.866,54 |
Vergleich zu 2025 | - | -1.243.813,49 | -128.295,76 | 2.312.087,44 | 5.116.045,65 | 5.798.079,72 |
c) Weiter gehende Konsolidierungsbeiträge
Bei Umsetzung des Beschlussvorschlages ließen sich weiter gehende Konsolidierungsbeiträge des Arbeitsfeldes ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter erst ab dem Schuljahr 2027 erzielen durch:
- Anhebung der Zuzahlungen von Eltern (Höchstbetrag 135 € gemäß Vorgabe des Landes anstelle von aktuell 120 €) - ca. 0,5 Mio. €/jährlich
- Absenkung der in der HL etablierten, oberhalb der Landesvorgaben liegenden Standards
Frühbetreuung - ca. 0,324 Mio. € jährlich
Leitungsanteile - ca. 2,35 Mio. € jährlich
Overhead - ca. 1,2 Mio. € jährlich
Im Haushaltsentwurf der Verwaltung für 2027 und der mittelfristigen Finanzplanung werden diese Parameter weiter als Aufwand bzw. gleich bleibender Ertrag aus Zuzahlungen der Eltern kalkuliert, da hierzu aktuell noch keine geänderte Beschlusslage der politischen Gremien vorliegt. Im Kontext der Erarbeitung einer Finanzierungsrichtlinie für die leitungserbringenden Träger wird geprüft, inwieweit diese Standards bei vollständiger Umsetzung der Landesrichtlinie weiterhin erforderlich sind.
In 2027 würden die möglichen jährlichen Konsolidierungseffekte gegenüber dem Haushaltsentwurf der Verwaltung nur zu 5/12 eintreten (Schuljahr 2027/28), wenn dem obigen Beschlussvorschlag gefolgt würde, aufgrund des kurzen Vorlaufs nach Veröffentlichung der Landesrichtlinie zum Schuljahr 2026/27 keine Veränderungen vorzunehmen, die die Planungssicherheit für Familien wie durchführende Träger gefährden.
Fazit
Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene Vorgehen stellt Planungssicherheit für Familien wie leistungserbringende Träger zum und für das gesamte Schuljahr 2026/27 her, ohne Festlegungen für die nachfolgenden Schul- und Haushaltsjahre zu treffen. Es ermöglicht zugleich, die künftige Finanzierung der Träger sowie die Zuzahlungen der Familien ausgehend von den Beschlüssen der Bürgerschaft zum Haushalt 2027 sowie der mittelfristigen Finanzplanung im Sinne der im SGB VIII gebotenen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit freien Trägern der Kinder und Jugendhilfe sowie den Vertretungen der Betroffenen zu entwickeln. Es bestünde ausreichend Vorlauf für eine politische Bewertung durch die Fraktionen in der Bürgerschaft sowie zum Aufbau eines rechtssicheren Verwaltungsverfahrens.