Einführung
Der gesetzliche Rahmen, der die Klimaziele im Gebäudesektor sicherstellen soll, wird derzeit überarbeitet. Dabei soll das derzeit geltende Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäude- modernisierungsgesetz abgelöst werden. In diesem Zuge werden auch Lockerungen der Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien diskutiert, insbesondere der Wegfall der sog. 65%-Regel, wonach ab 01.07.2026 neu eingebaute Heizungen zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. In diesem Fall sind bei neuen Heizungen entsprechend des aktuell geltenden Energiewende- und Klimagesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein 15% des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Unabhängig davon stellen Wärmepumpen in Gebieten mit dezentraler Wärmeversorgung mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit eine sehr gute Lösung dar. Daher sind die Ant- worten auf die Fragen 4-6 dieser Anfrage auch bei einer wie oben beschriebenen Gesetzeslage weiterhin relevant, denn die Ermöglichung von Wärmepumpen für Hausbesitzer:innen ist weiterhin Ziel der Wärmewende in Lübeck.
1. Welche Handlungen ergreift der Bürgermeister, damit ein Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung des Lübecker Gasnetzes auf Wasserstoff bis zum 30.06.2026 von der Bundesnetzagentur genehmigt wird?
Am 27.02.2025 hat die Bürgerschaft den kommunalen Wärmeplan für Lübeck beschlossen (VO/2024/13808) Dieser führt dazu aus:
„In der aktuellen Wärmeplanung für Lübeck spielt Wasserstoff keine Rolle. Dies hat verschiedene Gründe: Ein aktuelles Rechtsgutachten rät Kommunen dringend davon ab[1], in der Wärmewende auf Wasserstoff (für dezentrale Heizsysteme) als Erdgas-Ersatz zu setzen: „[…] eine Wärmeplanung mit Wasserstoffnetzgebieten nur dann verantwortbar ist, wenn die lokalen Gasnetzbetreiber die Umstellung des Gasverteilnetzes samt Finanzierung bereits detailliert geplant und verbindlich zugesagt haben. Sie müssen außerdem bereit sein, die Mehrkosten der Gebäudeeigentümer:innen zu tragen, falls die Wasserstoffversorgung scheitert.“ „Diese Verlässlichkeit stellen Gasverteilnetzbetreiber in einem Fahrplan her, der mit der Kommune vereinbart und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden muss. […] Sie [diese Fahrpläne] können aber noch gar nicht erstellt werden, weil wichtige regulatorischen Vorschriften zu Gas- und Wasserstoffnetzen erst noch aktualisiert werden und der Gasverteilnetzbetreiber eine tatsächliche Lieferung des Wasserstoffs noch gar nicht absichern kann.“
• Für Lübeck ist absehbar keine Anbindung an das geplante Wasserstoffkernnetz zu erwarten.
• Die Bedarfe der Industrie für Hochtemperaturprozesse haben in der Nutzung – auch in der Wasserstoffstrategie des Bundes[2]– oberste Priorität. Derartige Industriebetriebe sind in Lübeck nicht ansässig.
Für eine Ertüchtigung des Lübecker Erdgas-Verteil-Netzes zum Transport von Wasserstoff wäre mit diversen Baumaßnahmen und hohen Kosten zu rechnen (s. den Abschnitt zur Lübecker Altstadt im Kapitel Bestandsanalyse). Da aufgrund der in Lübeck vorherrschenden Industriezweige mit ihren eher moderaten Prozess-Temperaturen keine absolute Notwendigkeit der Industrie für Wasserstoff besteht, würde dies die extrem hohen Kosten nur schwer rechtfertigen.“
Dieser Argumentation folgend, ergreift der Bürgermeister keine Handlungen, um die Umstellung des Lübecker Gasnetzes auf 100% Wasserstoff voranzutreiben.
2. Welche Handlungen ergreift der Bürgermeister, dass die Planungen des Ausbaus der Wärmenetze bis zum 30.06.2026 finalisiert werden, damit Wärmenetzbetreiber in die Lage versetzt werden, Vertragsabschlüsse für Ausbaugebiete anzubieten?
Das Wärmeplanungsgesetz verlangt die Erstellung eines Wärmeplans bis spätestens Juni 2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen.
Mit dem Beschluss des kommunalen Wärmeplans (VO/2024/13808) hat die Hansestadt die oben genannte Pflicht bereits Ende 2024 erfüllt.
Die weiteren Planungen für den Ausbau der Fernwärmenetze liegen im Aufgabenbereich der Wärmenetzbetreiber. Diese Planungen finden in Abstimmung mit der Stadtverwaltung statt. Die entsprechenden Schnittstellen und das Vorgehen hierbei ist detailliert in VO/2024/13808- 03-01 ausgeführt.
3. Wenn Handlungen in dem vorgenannten Sinn innerhalb der Frist in Lübeck nicht zu erreichen sind, gegenüber welchen Stellen hat der Bürgermeister dies mit der Bitte um Gesetzeskorrekturen kommuniziert?
Die Planungen des Ausbaus der Wärmenetze unterliegen nicht der Frist zur Aufstellung eines Kommunalen Wärmeplans und haben damit nicht bis zum 30.06.2026 zu erfolgen. Die konkreten Ausbauplanungen sollen nach dem WPG bis zum 31.12.2026 vorgelegt werden. Diese Pflicht kann auch durch die Erstellung von Transformations- oder Machbarkeitsstudien erfüllt werden, wenn die gesetzlich vorgegebene Frist eingehalten wird. Diese Ausbauplanung obliegt dem Wärmenetzbetreiber, welcher sich hierzu kontinuierlich mit der Stadtverwaltung im Austausch und Abstimmung befindet.
4. Wie bewertet der Bürgermeister die rechtlichen Vorgaben angesichts der in Lübeck für weite Teile des zentralen Stadtgebiets eingreifenden Beschränkungen zur Installation einer Wärmepumpe aus dem Baurecht, aus dem Denkmalschutzrecht und aus dem Recht der Lübecker Erhaltungssatzungen?
Die rechtlichen Vorgaben aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht und den Erhaltungs- satzungen werden grundsätzlich nicht als Verhinderungsgrund für das Gelingen der Wärme- wende bewertet. Zur Aufklärung, wie etwa erneuerbare Energien und Wärmeerzeugung integrativ an oder in geschützten Bestandsgebäuden umgesetzt werden können, hat die Stadtverwaltung Handreichungen z.B. für die Errichtung von Solaranlagen erarbeitet und er- stellt aktuell eine weitere für die Errichtung von Wärmepumpen in Gebieten mit geltender Erhaltungssatzung und der Umgebung von Denkmalen (oder an Denkmalen). Die Verwaltung bietet zudem regelmäßige Beratungstermine für Bürger:innen zu den Themen erneuerbare Energien, Gründach sowie Wärmepumpen an. Der Beratungstermin wird fachbereichsüber- greifend von der Klimaleitstelle, der Stadtbildpflege sowie der Denkmalpflege angeboten.
Die von der Bürgerschaft beschlossene MAKS-Aktivität EB_EE_22 „Standard für die Ge- nehmigung von erneuerbaren Energieanlagen entwickeln“ wird mit dem Instrument der Handreichungen schrittweise umgesetzt. Im Rahmen des jährlichen Monitorings der Umset- zung des MAKS (siehe VO/2025/14626) wird überprüft, ob die Handreichungen zielführend sind oder angepasst werden müssen.
5. Erwartet der Bürgermeister, dass ab dem 30.06.2026 Grundstücke in den Gebieten mit Denkmalschutz oder Erhaltungssatzungen aufgegeben werden müssen, weil eine neue Gastherme nicht mehr eingebaut werden kann und der Einbau einer Wärmepumpe nicht zulässig ist, somit ein Gebäude nicht mehr beheizt werden kann? Wenn ja: In welchem Umfang? Wenn nein: Warum nicht?
Nein, denn das aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht Härtefallregelungen (zum Beispiel durch bauliche oder finanzielle Besonderheiten) vor, die eine Entbindung vom Einbau von nachhaltigen Wärmeerzeugern erlauben. Die Errichtung von Photovoltaikan-lagen, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen wie auch die Herstellung von Gründächern ha- ben verschiedene Auswirkungen auf die nähere und zum Teil weitere Umgebung. Wenn Denkmale in ihrer Substanz und/oder ihrem Erscheinungsbild betroffen sind, müssen diese Auswirkungen und die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung geprüft werden.
Dabei werden die aktuellen Belange des Klimaschutzes, des Denkmalschutz und die priva- ten Belange der Eigentümer:innen gegeneinander abgewogen.
Die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung wird in der Regel erteilt. Eine Aus- nahme kann vorliegen, wenn betroffene Denkmale eine besondere Empfindlichkeit oder Bedeutung haben.
Vor dem Einbau einer neuen Gasheizung ist aber die Inanspruchnahme einer Energiebera- tung aktuell gesetzlich vorgesehen, die eine qualitätvolle und fachgerechte Beratung der Ei- gentümer:innen sicherstellt. Zudem können im Vorfeld Beratungstermine bei den zuständi- gen Behörden (Kontaktdaten in den Handreichungen) oder bei der zentralen, fachübergrei- fenden Beratung der HL (siehe oben) jederzeit in Anspruch genommen werden, In jedem Fall soll lösungsorientiert beraten werden.
Inwieweit sich hier Änderungen aufgrund der in der Einführung genannten Gesetzes-änderungen ergeben, bleibt abzuwarten.
6. Welche Behörden wären für etwaige Härtefallgenehmigungen beim Einbau einer Gastherme nach dem 30.06.2026 zuständig und sind sie personell den Anforderungen entsprechend ausgestattet?
Gemäß Landesverordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes und Regelung der Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung vom 26. Juli 2023 sind gem. § 1 Absatz 1 die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiege-setzes
Von den im Masterplan Klimaschutz empfohlenen zwei Personalstellen zur Verstärkung der Bauverwaltung (EB_San_11 und EB_San_12) konnte zwischenzeitlich eine besetzt werden (siehe VO/2025/14626 MAKS_Monitoringbericht). Die Stelleninhaberin arbeitet in Teilzeit. Insoweit ist aktuell die Personalstärke - auch aufgrund von weiteren Personalausfällen – begrenzt. Die anstehenden Aufgaben müssen priorisiert und sukzessive abgearbeitet werden.