ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2025/14480

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

AM Simon stellte in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ am 18.06.2025 mündliche Fragen zur Liegewiese (Grünstrand) und zu den Parkgebühren auf den öffentlichen Parkplätzen.

 

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Frage 1: Wie hoch waren die Gesamtkosten für die WC-Anlage auf der Liegewiese?

 

Antwort: Im Wirtschaftsplan 2025 sind für die WC-Anlage 400T€ veranschlagt worden. Bisher sind Kosten in Höhe von 336T€ aufgelaufen, wobei noch zwei Schlussrechnungen in erwarteter Höhe von insgesamt rd. 10T€ ausstehen. Die kalkulierten Kosten von 400T€ werden somit nicht überschritten.

 

Frage 2: Wann ist mit einer Beschlussvorlage der Verwaltung zur neu zu erlassenden Satzung für die Kurgrünanlagen im Seebad Travemünde zu rechnen?

 

Antwort: Diese Satzung ist nach aktuellem Planungsstand für das kommende Frühjahr zur Beratung und Beschlussfassung in den Gremien vorgesehen, um zur nächsten Saison in Kraft zu treten.

 

Frage 3: Wird das bestehende Verbot des Grillens und Zeltens auch am späten Abend kontrolliert? Kann der eingesetzte Wachdienst ggfs. länger als bisher eingesetzt werden?

 

Antwort: Die genannten Verbote werden regelmäßig überwacht. Die Einsatzzeiten des Wachdienstes werden variabel gestaltet, um keine „sicheren Zeiten ohne Überwachung“ erkennbar zu machen.


 

 

Frage 4: Wird die Abgabenpflicht zur Strandbenutzungsgebühr vor Ort kontrolliert?

 

Antwort: Die Einhaltung der Gebührenpflicht wird sowohl auf der Liegewiese als auch an den Sandstränden regelmäßig kontrolliert.

 

Frage 5: Ist auf Grund der gerade erhöhten Parkgebühren auf den öffentlichen Parkplätzen auch über eine Parkgebühr in den angrenzenden Straßen unter Befreiung der Anlieger nachgedacht worden, um die dortige Parkbelastung zu reduzieren?

 

Antwort aus dem FB 5.660: Die Ausweitung der gebührenpflichtigen Bereiche ist zunächst grundsätzlich möglich. Eine Parkraumbewirtschaftung wird in aller Regel aber nur dort eingerichtet, wo ein dauerhaftes Parken nicht erwünscht ist, sondern eine hohe Fluktuation, z.B. im Umfeld von Geschäften und Restaurants.

 

Eine Befreiung von den Parkgebühren für die Anwohnenden könnte dann nur i.V.m. der Einführung eines Bewohnerparkrechts erfolgen.

 

An beide Maßnahmen stellt die StVO hohe Anforderungen.

Zunächst wird die Verwaltung die Möglichkeit prüfen, Bewohnerparkzonen auszuweisen.

Ob dann beide Maßnahmen in Kombination notwendig sind, oder ob bereits ein mögliches Bewohnerparkrecht die Parksuchverkehre aus den Wohngebieten zieht, muss im Rahmen der Prüfung bzw. der möglichen Einführung ermittelt werden.

 

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