ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - 4/13668-01-01-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Beantwortung der Anfrage der Initiative Inklusion zur Beantwortung der Anfrage des AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL): Übersicht und Zugang zu inklusiven Freizeitangeboten


 

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  1. Wie kann ein regelmäßig nutzbares, kommunales Angebot entwickelt werden, das es Kindern mit (drohender) Behinderung ermöglicht, auf einfache Weise Unterstützung durch Freizeitassistenzen zu erhalten, damit sie auch ohne ihre Eltern an Freizeitaktivitäten teilnehmen können (inklusive An- und Rückfahrt zum Angebot sowie Begleitung während des Angebotes)?

 

Die Hansestadt Lübeck ist bestrebt, dass die geförderten Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII mit so wenig Hürden wie möglich gestaltet werden. Hierzu finden Fachveranstaltungen und ein regelmäßiger Austausch in der AG 78 sowie regelmäßige Abstimmungsgespräche statt.

 

Soweit für die Nutzung von Freizeitangeboten Assistenzleistungen angemessen, geeignet und erforderlich sind, können diese grundsätzlich im Einzelfall im Rahmen der Sozialen Teilhabe 113 SGB IX) beantragt, geprüft, bewilligt werden.

 

Des Weiteren werden Ferien- und Freizeitangebote für Kinder mit und ohne Behinderung von Mixed Pickles e.V. durch die Hansestadt Lübeck gefördert. Eine Übersicht über weitere inklusive Angebote hat der Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. zusammengestellt (https://www.lvkm-sh.de/angebote/freizeit).

 

 

  1. Wie können in Lübeck z.B. Student:innen, eine Nachbarin aus dem Wohnortsviertel o.ä. als wohnortnahe und längerfristige Freizeitassistenzen von Kindern mit (drohenden) Behinderungen zugelassen werden?

 

Die genannten Personenkreise könnten prinzipiell als Assistenzkräfte bei den Leistungserbringern des SGB IX beschäftigt und entsprechend eingesetzt werden. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass die genannten Personenkreise über das persönliche Budget (§ 29 SGB IX) im sog. Arbeitgebermodell r die Freizeitassistenz gewonnen werden können.

 

Prinzipiell besteht hier nur ein sehr geringes bzw. kein Steuerungspotential seitens der Hansestadt Lübeck, da sie u.a. die Selbstständigkeit der Leistungserbringer / Träger i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB VIII zu achten hat.


 

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