ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/13313

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.-Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Leistungen „Betrieb der Alarmübertragungsanlagen“ (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) im Rahmen eines Open-House-Verfahrens (entsprechend den Anlagen 1-3, 5-10) an interessierte Unternehmen zu vergeben.

 

2.-Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Akkreditierungsverträge (entsprechend dem Muster nach Anlage 4) mit den geeigneten Unternehmen zu schließen.

 

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Die Hansestadt Lübeck ist als kreisfreie Stadt gem. § 2 und § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz, BrSchG) verpflichtet, eine Feuerwehreinsatzleitstelle sowie Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten. Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat Notrufe anzunehmen und weiterzuleiten. Darunter fallen auch die Alarmmeldungen von Brandmeldeanlagen.

 

r die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Einsatzleitstelle der Feuerwehr der Hansestadt Lübeck ist eine Alarmempfangszentrale notwendig. Diese leitet die Alarme gesichert an die Feuerwehreinsatzleitstelle weiter.

Dazu hatte die Hansestadt Lübeck bis zum Jahr 2018 eine ausschließliche Konzession einem Konzessionsnehmer vergeben. Aufgrund von Entscheidungen des Bundeskartellamtes aus dem Jahre 2013 (u.a. Beschluss v. 24.05.2013, Az.: B7-30/07-1) wurde eine neue Ausschreibung vorgenommen, mit dem Ergebnis, dass zwei Konzessionsnehmer eine Konzession zum 01.01.2018 erhielten.

 

Diese Konzessionsvertge liefen bis zum 13.12.2022, wurden gemäß der im Vertrag enthaltenen Option zweimal um je ein Jahr verlängert und laufen entsprechend im Dezember 2024 aus.
Der Betrieb der Alarmempfangszentrale ist daher neu auszuschreiben. Es ist vorgesehen die Vergabe dieser Leistung dem Markt noch weiter zu öffnen und die Leistungen über

ein sog. Open-House Verfahren an alle geeigneten Unternehmen zu vergeben.

Das Open-House-Verfahren ist ein Zulassungsverfahren, das allen interessierten Unternehmen während der Vertragslaufzeit jederzeit offensteht. Somit wird jedem interessierten Unternehmen, dass die Kriterien erfüllt (siehe Anlagen- Zulassungsbedingungen AÜA 1-3, 5-10) das Recht erteilt, Übertragungseinrichtungen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen in Lübeck zu betreiben. Eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Betreibern wird nicht getroffen.

 

Vorteil der Verfahrensumstellung ist die Möglichkeit für die interessierten Unternehmen

jederzeit einen Antrag auf Akkreditierung stellen zu können und damit die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen zu erhalten, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch auf der Kundenseite (Brandmeldeanlagenbetreiber) kann es so zu einer größeren Wahlmöglichkeit kommen, da möglicherweise mehrere Unternehmen zur Auswahl stehen. Für die Hansestadt Lübeck vereinfacht sich das Verfahren und verringert sich der Aufwand dahingehend, dass keine Konzessionsvergaben durchgeführt werden müssen.

 

Die Hansestadt Lübeck wird unmittelbar nach Beschlussfassung der Bürgerschaft die Bekanntmachung über ein Open-House-Verfahren zur Gestattung der Errichtung und des Betriebes von Alarmübertragungsanlagen (AÜA) zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen (BMA) in der Hansestadt Lübeck auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

 

Die Hansestadt Lübeck schließt mit den Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, einen sog. Akkreditierungsvertrag (s. Muster Anlage 4), der eine Laufzeit von fünf Jahren hat und für jede angeschlossene Brandmeldeanlage ein monatliches Entgelt i. H. v. 25 EUR vorsieht, was an die Hansestadt Lübeck zu zahlen ist.
Aktuell gibt es in der Hansestadt Lübeck ca. 400 aufgeschaltete Brandmeldeanlagen.

 

Die zu erwartenden jährlichen Einnahmen in Höhe von etwa 120.000 € fließen dem Produkt 126001-Gefahrenabwehr zu.

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201- Haushalt und Steuerung

Zustimmend

1.300- Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Die Belange von Kindern werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

§§ 2 und 3 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz BrSchG)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (Anlage 11)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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