ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2024/13338-01

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Beschlussvorschlag

Anfrage

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  1.                                                                                                                                                 

Auswirkungen aktueller Rechtsprechungen auf den Lübecker Haushalt (VO/2024/13338)

Zweitwohnungssteuer

 

Welche Auswirkungen hat das aktuelle Urteil des OVG Schleswig bezüglich der von der Gemeinde Timmendorfer Strand erhobenen Zweitwohnungssteuer auf die in Lübeck geltenden Regelungen (die in der HL gültige Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer soll sich nur geringfügig von der Timmendorfer Satzung unterscheiden)?

 

Antwort:

Das OVG Urteil aus März 2024 hat zunächst keine direkten Auswirkungen, weil nicht die Lübecker Satzung als unwirksam erklärt wurde. Allerdings sind auch in Lübeck gerichtliche Verfahren anhängig, die aber momentan terminlich noch nicht zur Entscheidung anstehen. Zudem liegt die schriftliche Begründung noch nicht vor. Hierzu hat das Gericht mehrere Monate Zeit. Weitere Rechtsmittel wurden ausdrücklich vom OVG zugelassen. Ob die Gemeinden in Revision gehen werden, wird nach Vorlage und Auswertung der Urteilsbegründung von denen entschieden werden.

 

 

Falls die Lübecker Satzung auch anfechtbar / ungültig sein sollte:

a)      Welche finanziellen Konsequenzen hätte dies bezüglich bisher erhobener Steuern (z.B. Steuererstattungen)? Bitte Art und Höhe / Betrag p.a.

b)      Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um eine rechtssichere Satzung zu etablieren? Bitte geplanten zeitlichen Ablauf erläutern und mögliche zwischenzeitliche finanzielle Auswirkungen beziffern.

 

Antwort:

Am 19.07.2024 ist das nächste OVG Verfahren in Sachen Zweitwohnungssteuer / Berechnungsgrundlage in Schleswig terminiert. Die Satzung der beklagten Stadt weicht in der Berechnung der Steuer ein wenig von der Lübecker Berechnungsgrundlage ab. Sofern das OVG diese Berechnung als rechtssicher anerkennt, wird die Lübecker Satzung entsprechend geändert werden und noch in diesem Jahr der Bürgerschaft zum Beschluss vorgelegt werden. Die Umstellung würde aufkommensneutral erfolgen, sodass im Ergebnis keine Veränderung eintreten wird. Alle Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, müssten eine Vergleichsberechnung erhalten.  Sofern das OVG auch diese Satzung als unwirksam erklären sollte, wird bereits schon an möglichen Alternativen der Berechnungsgrundlage gearbeitet.

 

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