ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/12779

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft stimmt dem Bürgerbegehren mit der Fragestellung Sind Sie dafür, dass der städtische Masterplan hinsichtlich seiner Maßnahmen so angepasst wird, dass darin die Klimaneutralität für die Hansestadt Lübeck insgesamt bis 2035 verankert wird?“ zu.

 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

entfällt
 

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Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 das bei der Hansestadt Lübeck eingereichte Bürgerbegehren „Klimaentscheid Lübeck“ mit folgender Fragestellung:

 

Sind Sie dafür, dass der städtische Masterplan hinsichtlich seiner Maßnahmen so angepasst wird, dass darin die Klimaneutralität für die Hansestadt Lübeck insgesamt bis 2035 verankert wird?

 

r zulässig erklärt.

 

Die Bürgerschaft hat dies zum Anlass genommen, um den städtischen Masterplan zu prüfen. Der städtische Masterplan hinsichtlich seiner Maßnahmen wird angepasst. Die Klimaneutralität wird r die Hansestadt Lübeck insgesamt bis 2035 verankert.

 

Verfahrenshinweis Bei Annahme dieser Vorlage wird die Vorlage der Verwaltung mit VO/2023/12746 zurückgezogen. Sollte diese Vorlage keine Mehrheit finden, wird die Vorlage VO/2023/12746 aufgerufen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.101 Bürgermeisterkanzlei

Zustimmung

1.300 Bereich Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Hier liegt ein ergänzender Beschluss zum Masterplan Klimaschutz vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja Begründung:

 

 

Der Masterplan Klimaschutz und seine Umsetzung sind zu beschließen.

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

Entfällt.

 

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