ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/12406

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck beschließt folgendes:

 

  1. Die Räum- und Streupflicht hat zukünftig werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr zu erfolgen.

 

  1. Die Räum- und Streupflicht von kombinierten Geh- und Radwegen wird zukünftig von den EBL übernommen.

 

  1. Darüber hinaus wird beschlossen, dass 8 zusätzlich notwendige Streufahrzeuge einschließlich des benötigten Personalmehrbedarfs (10 Mitarbeitende) beschafft und eingestellt werden.

 

  1. Die Streutechnik wird von Sand (abstumpfenden Mitteln) auf FS 50 umgestellt.

 

  1. Damit wird der Beschluss der Bürgerschaft vom 24.11.2022 in Bezug auf den Beschluss der Bürgerschaft vom 19.01.1987 zum Einsatz auftauender Mittel aufgehoben.

 

  1. Der Einsatz von FS 50 wird nach spätestens 5 Jahren evaluiert. Über ein mit den zuständigen städtischen Behörden/Institutionen abgestimmtes Monitoring sind die Auswirkungen des Salzes auf die betroffenen Schutzgüter zu erfassen und zu dokumentieren. Auf besonders sensiblen Radweg-Abschnitten (beispielsweise Mulden-Rigolen-Versickerungsanlagen mit Baum-Neubepflanzungen) soll örtlich begrenzt Formiat als alternatives Streumittel zum Einsatz kommen.

 

 

 

 

 

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Siehe Anlage (Winterdienstkonzept).

 


 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 - Bereich Recht

keine rechtl. Bedenken

1.201 - Haushalt und Steuerung

Zustimmung

3.390 - UNV

Zustimmung

5.660 - Stadtgrün und Verkehr

Zustimmung

5.660 - Fahrradbeauftragte

Zustimmung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Unter Punkt 9. im Konzept)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja Begründung:

 

 

Maßnahme dient dem Ausbau des Radverkehrs.

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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Anlagen

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