ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2023/12528

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Bei der Beratung des Berichtes zu alternativen Parkmöglichkeiten während der Sanierung des Parkhauses Falkenstraße im Hauptausschuss am 07.02.2023 bat AM Rathke um Mitteilung, warum bei solch einem Vorhaben nicht die Anwendung der Bonus-Malus-Regelung erfolgt.


 

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Nach Klärung des Hintergrunds der Nachfrage mit dem Anfragenden wurde die KWL GmbH um Stellungnahme gebeten, da von dort die Sanierung des Parkhauses betreut wird.

 

Die KWL GmbH hat eine solche Bonus-Malus-Regelung in dem Vertrag zur Sanierung des Parkhauses nicht vorgesehen, weil diese die Bestimmungen der anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) unterlaufen würde.

 

Gemäß §6 Abs. 1 VOB/B sind Behinderungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich durch den Auftragnehmer mitzuteilen. Weiterhin heißt es in §6 Abs. 6 VOB/B: „Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit […]“

 

Die zu zahlende Strafe einer Malus-Regelung wäre nicht mit dem Prinzip des Nachweises zusammenzubringen, welche die VOB/B vorgibt. Es besteht aber gemäß §11 Abs. 2 VOB/B abweichend davon die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe bei Terminüberschreitungen einzurichten. Davon hat die KWL GmbH hier auch Gebrauch gemacht.

 

Eine Bonus-Regelung ist nicht begründbar, da eine wirtschaftliche und damit auch schnellstmögliche Umsetzung von Bauvorhaben für die öffentliche Verwaltung ohnehin verpflichtend ist. Mit einer solchen Regelung würde lediglich etwas zusätzlich vergütet werden, was nach den vertraglichen Regelungen ohnehin inkludiert sein sollte.

 

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