ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/12328

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird der Haushaltsplan der Kulturstiftung Hansestadt Lübeck für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

 

 

Im Ergebnisplan mit

 

 

  • einem Gesamtbetrag der Erträge von

4.812.500

  • einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von

4.812.500

einem Jahresüberschuss/ Fehlbetrag von

0

 

im Finanzplan mit

 

 

  • einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

 

4.617.500

  • einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

 

3.936.200

  • einem Gesamtbetrag der Einzahlungen

 

aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit

    0

  • einem Gesamtbetrag der Auszahlungen

 

aus Investitions- und Finanztätigkeit

          110.100

 

 

 

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Die Kulturstiftung Hansestadt beck wird durch den Fachbereich Kultur und Bildung der Hansestadt beck verwaltet. Rechtsgrundlagen sind das Landesverwaltungsgesetz i. d. F. vom 30.01.1992 (GVOBl. Nr 4, S. 63), das Stiftungsgesetz vom 13.07.1972 (GVOBl. S. 123) und die Stiftungssatzung.

Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle der Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftungen erforderlich. Die Kulturstiftung Hansestadtbeck legt den Haushaltsplan 2024 aus diesem Grunde als Vorlage vor.

 

 

Die wesentlichen Leistungen, Ziele, Kennzahlen und Strukturdaten der Kulturstiftung sind Bestandteil der Produkthaushaltsseite der becker Museen (Bereich 4.041, Produkt 251001) im städtischen Haushalt. Dort ist auch der städtische Zuschuss an die Kulturstiftung geordnet und ausgewiesen. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Erläuterungen zu den Haushaltsplänen der Stiftungen im Vorbericht zum Haushaltsplan der Hansestadt Lübeck 2024, Band I, verwiesen.

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: 1.201 Haushalt und Steuerung zur Zustimmung

Ergebnis: Zugestimmt

                                                                                                    

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen  Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:  Nein

Begründung: Nicht betroffen

  

Die Maßnahme ist:  neu

freiwillig

vorgeschrieben durch: § 98 Abs. 2 GO

                                                                                                      

Finanzielle Auswirkungen:  Nein 

Ja (Anlage 2 und 3)

 

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Anlagen

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