ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2023/12219-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Anfrage des AM Dr. Axel Flasbarth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Hauptausschuss am 09.05.2023 (VO/2023/12219):

 

Die Verwaltung wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

 

          Wie berechnen sich die anfallenden Gebühren für Bürger*innen bei der Erteilung einer Bauerlaubnis für eine Erdwärmeanlage?

          Welche Aspekte spielen bei der Berechnung dieser Gebühren eine Rolle?

          Welche Möglichkeiten bestehen und gibt es bereits Planungen in der Verwaltung diese Gebühren so zu senken, dass Anreize zur Umrüstung auf klimafreundliche Wärmesysteme gesetzt werden?“

 


 

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Wie berechnen sich die anfallenden Gebühren für Bürger*innen bei der Erteilung einer Bauerlaubnis für eine Erdwärmeanlage?

 

Die untere Wasserbehörde genehmigt Erdwärmeanlagen und setzt im Bewilligungsbescheid für die wasserrechtliche Erlaubnis ihre Gebühren auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Tarifstelle 24.1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fest.

 


 

Welche Aspekte spielen bei der Berechnung dieser Gebühren eine Rolle?

 

Im Bewilligungsverfahren handelt die untere Wasserbehörde im Rahmen des Verwaltungshandelns zur Erfüllung nach Weisung. Grundlage der Erhebung der Gebühren ist das Verwaltungskostengesetz SH. Danach ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Alleine diese Maßstäbe finden zur Gebührenfestsetzung Anwendung.  

Andere Aspekte wie die Schaffung von Anreizen oder eine Art Subventionierung können nicht bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden. 

 

Welche Möglichkeiten bestehen und gibt es bereits Planungen in der Verwaltung diese Gebühren so zu senken, dass Anreize zur Umrüstung auf klimafreundliche Wärmesysteme gesetzt werden?

 

Allein der Verordnungsgeber hat die Möglichkeit, für bestimmte Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigungen vorzusehen. Die Behörde kann dies nicht.

Die Untere Wasserbehörde setzt wie in anderen Verfahren auch ihren Verwaltungsaufwand an. Daneben ist ein Vorteil bzw. wirtschaftlicher Wert der Verwaltungshandlung (z. B. Genehmigung) zu becksichtigen. Nach der hier praktizierten Vorgehensweise wirkt sich dieser Faktor im Normalfall (bis zu zwei Erdwärmesonden) nicht aus, da der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen den Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.

 


 

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