ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2022/11761-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Jens Zimmermann (CDU): Verpflegungskosten für städtische Kitas
 

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Durch verschiedene Gesetzesänderungen, so z.B. die Erweiterung der Wohngeld-Berechtigten, wird sich die Zahl der Berechtigten für Zuschüsse bzw. vollständige Übernahme der Kita-Kosten / Verpflegungskosten erhöhen. Diese Finanzierung stellt einen gesetzlichen Anspruch dar.

Die Kriterien, die zuordnen, welche Berechtigung zum Erhalt staatlicher Hilfe entscheidet, ergeben in den Randgebieten soziale Härten.

 

Durch den o.a. Sachverhalt verändert sich die Zahl der Berechtigten für Zuschüsse

(z.B. Erweiterung Wohngeld).

 

Frage 1. a):

Bis zu welcher Bemessungsgrenze werden Teil- bzw. Vollfinanzierung geleistet?

 

Antwort:

Die Berechnung, ab welcher Höhe Einkommen für die (Teil-)Finanzierung von Beiträgen eingesetzt werden muss, wird jeweils individuell vorgenommen, weil viele Faktoren eine Rolle spielen, wie z. B. Anzahl der Personen im Haushalt, Miethöhe, sonstige außergewöhnliche Belastungen u. Ä.

 

Aus diesem Grund kann keine generelle Grenze angegeben werden. Die Berichtsvorlage 2022/10755-06-01 enthält ausführliche Erläuterungen hierzu einschl. Musterberechnungen als Anlagen.

 

 

 

 

 

Frage 1.b):

Ab welcher Bemessungsgrenze wird keine Finanzierung gewährt?

 

Antwort:

Auch diese Grenze wird jeweils individuell berechnet.

 

 

Frage 1.c):

Gibt es besondere Härtefälle, die auf Grund ungünstiger Konstellation von Voraussetzungen keine zusätzliche Förderung erhalten?

 

Antwort:

Die Vorgaben für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist gesetzlich geregelt. In der Hansestadt Lübeck bietet der Bildungsfonds die Möglichkeit der Unterstützung in besonders gelagerten Fällen im Bereich der Verpflegung.

 

 

Frage 2:

Setzt man voraus, dass der städtische Verpflegungskostenzuschuss vollständig in

diejenigen Gruppen fließen, die unter 1b. fallen wie viele Haushalte könnten damit

versorgt werden?

 

Antwort:

Der Bericht 2022/10755-06-01 geht von 5.863 Kindern aus, für die keine oder nur eine teilweise Ermäßigung der Beiträge gewährt wird. Bei Anpassung der Verpflegungsentgelte beim städtischen Träger auf Vollkostendeckung könnte für alle Kinder (einschl. derjenigen beim städtischen Träger) ein Zuschuss in Höhe von 16 € monatlich gewährt werden, ohne eine Kompensationspflicht auszulösen.

 

 

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