ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2022/11423-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Oliver Prieur (CDU) in der Sitzung des Hauptausschusses am 13.9.2022:  Ab dem 01.01.2023 wird auf bestimmte kommunale Leistungen Umsatzsteuer erhoben.

Der Bürgermeister möge berichten, auf welche Leistungen der Lübecker Gemeinde die
Umsatzsteuer erhoben werden soll und zu welchem Steuersatz.
 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 


 

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Die Bereiche Haushalt und Steuerung sowie Recht, Abteilung Passivbesteuerung, sind seit Bekanntwerden der Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit der Thematik befasst. Die Hansestadt Lübeck verfügt über diverse Betriebe gewerblicher Art (BgA), deren Leistungen teilweise umsatzsteuerpflichtig, teilweise steuerbefreit sind. Sofern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, ist die Hansestadt Lübeck zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Derzeit wird ausgewertet, ob sich aufgrund der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz (§ 2b UStG) weitere steuerpflichtige Leistungen ergeben. Viele Sachverhalte, die unter § 2b UStG steuerrelevant werden, sind bereits bei der Hansestadt Lübeck im Zuge ihrer BgA erfasst. Der größte Teil der von § 2b UStG nunmehr erfassten Umsätze betrifft die Vermögensverwaltung, die zum Großteil künftig steuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG sein wird, und in den Steuererklärungen als steuerfreie Umsätze angemeldet werden müssen.

 

In der als Anlage beigefügten Tabelle sind die nach aktuellem Stand umsatzsteuerpflichtigen Leistungen produktweise benannt.

 

 


 

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Anlagen

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