ALLRIS - Vorlage

Antrag eines Ausschussmitgliedes - VO/2021/10564

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt - federführend durch den Bereich Recht - eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zum Umfang der Verpflichtung zur Kostenübernahme anlässlich der Sanierung der Hubbrücke durch den Bund (Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt - WSA) unter Beachtung folgender Aspekte zu beauftragen:

 

- Feststellung unter welchen Voraussetzungen für welche Maßnahmen eine Kostentragung durch den Bund rechtlich vorgesehen ist

 

- Beantwortung der Frage, ob dabei eine Differenzierung zwischen einer Brückenbaulast und einer Straßenbaulast geboten ist

 

- Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen nach dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.07.1921 sowie der Vereinbarung über die „Grundsätze“ vom 28.03.1934

 

- Anspruch auf Erhalt der ehemaligen Eisenbahnbrücke in Funktion

 

- Berücksichtigung denkmalrechtlicher Aspekte

 

- Anspruch auf Herstellung der Brücke entsprechend aktuellen verkehrlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Rad- und Fußngerverkehrs

 

- Welche Rechtsverordnungen schreiben es der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zwingend vor, die Ablösung von etwaige Mehrkosten beim Bau von Kreuzungsanlagen von Wasserstraßen, welche auf Verlangen eines Dritten entstanden sind, und der Unterhaltungskosten solcher Anlagen zu verlangen? Was für Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gibt es in solchen Fällen?

 

Im Rahmen der Abstimmung mit der Rechtsanwaltskanzlei werden die AM Nešković und Dr. Brock einbezogen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Erfolgt mündlich.
 

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