ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2021/09946-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Hauptausschuss, 23.03.2021: Anfrage von Hrn. Stolzenberg (VO/2021/09946):

 

Welche Sachverhalte sieht der Bürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin der städtischen Gesellschaften als Wesentlich an, bei denen eine Unterrichtung des Hauptausschusses erfolgen sollte?

 

Begründung:

In der Vergangenheit gab es wesentliche Entscheidungen in städtischen Gesellschaften, ohne dass eine Information des Hauptausschusses beabsichtigt war: KWL: Neue Geschäftsfelder, Stadtverkehr: Anschaffung einer Hybrid-Fähre, Trave: Grundstücksverkauf Mengstraße, LHG: Beschäftigung eines zusätzlichen Geschäftsführers. Dabei können diese Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die Hansestadt Lübeck haben.“
 

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Der Hauptausschuss ist der für die Beteiligungssteuerung zuständige Ausschuss (§ 45 b Gemeindeordnung GO). Das Berichtswesen an den Hauptausschuss soll „eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben“ 45 c GO). Es umfasst auch die Berichterstattung über Gesellschaften, an denen die Hansestadt beteiligt ist.

 

Von der glichkeit, durch Verordnung inhaltliche Vorgaben zum Berichtswesen zu machen, hat das Innenministerium keinen Gebrauch gemacht. Über die in § 45 c S. 3 GO aufgezählten Themen hinaus ist kommunalrechtlich daher kein Katalog „wesentlicher“ und insoweit berichtenswerter Tatbestände normiert. Das Berichtswesen ist vielmehr so auszugestalten, dass es den o. g. Zweck erfüllt. In seinem Einführungserlass zum Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft vom 02.09.2016 weist das Innenministerium allerdings darauf hin, dass dem kommunalen Ehrenamt insbesondere über erhebliche Abweichungen von der Wirtschaftsplanung zu berichten ist.

 

Berichtet wird zum einen regelmäßig (Quartals-, Abschluss-, PCGK-, Beteiligungsbericht), zum anderen anlassbezogen (Information über besondere Vorkommnisse, Beantwortung von Anfragen) s. a. Abschnitt C.3 des Lübecker PCGK. Durch die Quartalsberichte ist sichergestellt, dass Abweichungen von der Wirtschaftsplanung  (s. o.) unterjährig aufgezeigt werden.

 

In Angelegenheiten, über die die Bürgerschaft entscheidet, bereitet der Hauptausschuss deren Beschlüsse vor und erhält mit der Beschlussvorlage eine Sachverhaltsdarstellung, die eine informierte Entscheidung ermöglicht. (Die in der Anfrage genannten Sachverhalte fielen nicht in die Zuständigkeit der Bürgerschaft.)

 

Durch den Lübecker PCGK sowie § 9 der Hauptsatzung hat die Bürgerschaft das System der städtischen Beteiligungssteuerung (Public Corporate Governance) definiert. Es ist so ausgestaltet, dass sowohl Haupt- als auch Ehrenamt in Gesellschafterentscheidungen eingebunden sind und diese insoweit abgestimmt getroffen werden. Über die Beschlussempfehlung der Aufsichtsräte ist das i. d. R. bereits sichergestellt, so auch in den in der Anfrage genannten Sachverhalten. Andernfalls wird die Entscheidung des Hauptausschusses eingeholt.
 

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