ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2020/09197-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage gem. § 16 GeschO des BM Antje Jansen (GAL): Parkregelung Virchowstraße


In der Virchowstraße gibt es keine Verkehrsschilder, die das Parken regeln. Der städtische Ordnungsdienst duldet aber aufgesetztes Parken auf beiden Straßenseiten. Welche gesetzlichen Vorschriften oder Urteile liegen dieser Duldung zu Grunde?

 

Sollten keine gesetzlichen Vorschriften oder Urteile vorliegen, warum wird das Parken dennoch geduldet?

 

 

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Die örtlichen Gegebenheiten des Wohngebietes und des Straßenkörpers in der Virchowstraßennen aufgrund der Bauweise zu einer Konkurrenz von Fußgängern und Fahrzeugführern führen. Ein zulässiges Parken der Anwohnerfahrzeuge auf der Straße würde zwangsläufig zu unzulässigen Engstellen und damit auch zu Problemen in der Durchfahrt von Feuerwehr- und anderen Fahrzeugen führen. Ein aufgeschultertes Parken auf Teilen des Fußweges kann dagegen an verschiedenen Stellen dazu führen, dass Fußgänger, insbesondere mit Rollatoren und Kinderwagen, nicht ohne Einschränkungen zwischen Grundstückseinfriedungen und geparkten Fahrzeugen passieren können.

 

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung übt das Ordnungsamt sein Ermessen dahingehend aus, dass vermeidbare Engstellen auf Gehwegen, wie auch auf der Straße und in Kreuzungsbereichen, als Ordnungswidrigkeiten angezeigt und geahndet werden, wo dies geboten erscheint. Bei der Ermessensausübung spielt einerseits die Zugänglichkeit für Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Entsorgungsfahrzeuge etc. eine Rolle. Zum anderen wird aber auch berücksichtigt, dass ein erheblicher Kontrolldruck zu gleichgelagerten Problemen im Umfeld führen würde.

 

In Wohngebieten mit einem hohen Parkdruck sind alle Anwohnenden und Anlieger aufgerufen, mit Blick auf alle Verkehrsteilnehmer Rücksichtnahme zu üben.

 

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